Rz. 28

Gemäß Art. 1118 ZGB muss das Testament höchstpersönlich errichtet werden; eine Vertretung ist grundsätzlich nicht zulässig. Seit 1.7.2019 ist die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente (siehe Rdn 40) zulässig.

 

Rz. 29

Weiterhin ist das Testamten grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben. Art. 1125 Abs. 3 ZGB sieht lediglich in den Fällen, in denen der Erblasser aufgrund von Behinderungen, schwerer Krankheit oder Analphabetismus nicht in der Lage ist, das Testament eigenhändig zu unterschreiben, vor, dass eine andere Person das Testament für den Erblasser unter Anwesenheit eines Notars unterzeichnen kann. In diesem Fall sind der Grund für die nicht eigenhändige Unterzeichnung und der volle Name und die Adresse des Vertreters anzugeben. Gemäß den Empfehlungen des Justizministeriums der RSFSR[4] sind neben der Unterschrift auf dem Testament grundsätzlich auch handschriftlich der Familien-, Vor- und Vatersname des Vertreters auf dem Testament anzubringen, wobei die Angaben genau mit den Angaben im Pass übereinstimmen müssen.

 

Rz. 30

Zur Testamentserrichtung ist die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit notwendig. Somit kann grundsätzlich ein Testament ab dem 18. Lebensjahr errichtet werden. Hiervon gibt es jedoch zwei Ausnahmen: Da nach russischem Recht verheiratete Minderjährige ebenfalls unbeschränkt geschäftsfähig sind, können sie bereits ein Testament errichten. Weiterhin erlangen gem. Art. 27 ZGB Minderjährige über 16 Jahren, die bereits einer Arbeit nachgehen oder als Einzelunternehmer tätig sind, die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, so dass sie ebenfalls testierfähig sind.

 

Rz. 31

Gemäß Art. 1123 ZGB gilt für alle Personen, die an der Testamentserrichtung beteiligt sind (Notar und andere Personen, wie z.B. Übersetzer, Vertreter, Zeugen), eine Schweigeverpflichtung. Sollte eine dieser Personen das Testamentsgeheimnis verletzen, ist sie dem Erblasser gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet (inkl. Schmerzensgeld). Über die Verpflichtung, das Testamentsgeheimnis zu wahren, hat der Notar gegebenenfalls andere beteiligte Personen aufzuklären (vgl. Art. 1125 Abs. 5 ZGB).

[4] Vom 27.2.1987 Nr. 8–76/83–16–86.

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