Rz. 40

Zum 1.7.2019 wurde in Russland die Möglichkeit zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments unter Ehegatten eingeführt.[5] Im gemeinschaftlichen Testament können letztwillige Verfügungen für den Todesfall getätigt werden, d.h. Vermächtnisse über das gemeinschaftliche und das persönliche Vermögen zugunsten beliebiger Personen, Bestimmung der Erbteile der Erben, Bestimmung des Vermögens, das in die Erbmasse eines Ehegatten fällt, Enterbung von gesetzlichen Erben sowie sonstige Auflagen und Bedingungen. Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments ist, dass das gemeinschaftliche Vermögen nicht zu Lebzeiten aufgeteilt werden muss, um testamentarisch darüber zu verfügen.

 

Rz. 41

Ein gemeinschaftliches Testament bedarf der Errichtung vor einem Notar als notariell beurkundetes Testament. Die Errichtung als geschlossenes Testament, als gleichgestelltes Testament oder als Nottestament ist nicht zulässig.

 

Rz. 42

Im Falle einer Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe tritt das gemeinschaftliche Testament außer Kraft. Ebenso kann nach dem Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte unbeschadet von Regelungen im gemeinschaftlichen Testament über sein Vermögen frei testamentarisch verfügen.

[5] Föderales Gesetz Nr. 217-FZ zur Änderung in Art. 256 Teil 1 und Teil 3 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation, 19.7.2018, in Kraft ab 1.7.2019.

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