Rz. 53

Der Erblasser hat grundsätzlich das Recht, sein Testament jeder Zeit zu ändern, zu ergänzen und zu widerrufen. Eine Ausnahme stellt das gemeinschaftliche Testament dar, welches ein Erblasser nur widerrufen kann. Änderungen und Ergänzungen sind dort nicht möglich.

 

Rz. 54

Das Testament kann durch eine neue letztwillige Verfügung des Erblassers geändert bzw. ergänzt werden. Es gilt die allgemeine Regelung, dass das neuere Testament ein vorheriges ungültig macht bzw. den Teil, welcher dem neueren Testament widerspricht (Art. 5.35.2 lit. BGB). Dabei ist jedoch zu beachten, dass gleichzeitig mehrere Testamente wirksam sein können, soweit sie sich nicht widersprechen. Falls es nicht möglich ist festzustellen, welches Testament früher errichtet wurde, und die Testamente einander widersprechen, sind beide Testamente ungültig.[20]

 

Rz. 55

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Das Gesetz sieht kein Verfahren vor, wie das eigenhändige Testament zu widerrufen ist. Der Erblasser kann es vernichten, den Text streichen oder die Eintragung über den Widerruf des Testaments beim Testamentsregister veranlassen.[21] Das öffentliche Testament ist gem. Art. 5.35.3 lit. BGB zu widerrufen.

 

Rz. 56

Die Ehegatten dürfen das gemeinschaftliche Testament nicht ändern bzw. ergänzen. Jeder der Ehegatten kann aber seine Willenserklärung ohne Angabe von Gründen vor dem Notar widerrufen. Das Testament wird dann ungültig, da die Willenserklärung des anderen Ehegatten auch außer Kraft tritt (Art. 5.46.1 lit. BGB). Der Notar hat den anderen Ehegatten sowie das Testamentsregister darüber zu informieren.

[20] Petrauskaite, Zivilrecht, Civiline teise Bendroji dalis II tomas, 2005, S. 206.
[21] Vileita, Justitia, Nr. 3–4, 2003, S. 43.

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