Rz. 151

Das Verfahren der Nachlassabwicklung setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:[69]

 

Rz. 152

Auf Antrag der Erben oder Verwandten des Erblassers ist bei Feststellung seines Todes durch den Standesbeamten eine Sterbeurkunde auszustellen, Art. 78 Cciv. Sie enthält Ort, Tag und Stunde des Ablebens, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, seinen letzten Wohnort und Beruf. Überlebt ein Ehegatte, werden dessen Personalien vermerkt, Art. 79 Cciv.

 

Rz. 153

Privatschriftliche Testamente sind dem Präsidenten des erstinstanzlichen Bezirksgerichts der Erbschaftseröffnung vorzulegen und zu eröffnen. Nach einer gerichtlichen Niederschrift wird das Testament bei einem Notar nach Wahl des Gerichts hinterlegt, Art. 1007 Cciv.[70] Die Eröffnung des notariellen Testaments bedarf keiner gerichtlichen Mitwirkung.[71] Erben und Vermächtnisnehmer haben eine Erbschaftserklärung (siehe Rdn 193) abzugeben, die eine Übersicht über Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses bildet und als Grundlage für die Erbschaftsteuer fungiert. Sie hat darüber hinaus zivilrechtliche Folgen. Zum zivilrechtlichen Nachweis der Erbenstellung kann eine Offenkundigkeitserklärung (acte de notoriété) vor dem Notar errichtet werden (siehe näher Rdn 157).

 

Rz. 154

Sofern das Erbbesitzrecht nicht automatisch übergeht, weist das Gericht den Betroffenen auf Gesuch in den Besitz ein, Art. 1008 Cciv. Zum Schutz des Nachlasses kann die Anlegung von Siegeln beantragt und verfügt werden; bei minderjährigen Erben ist dies obligatorisch, Art. 819 ff. Cciv.

 

Rz. 155

Schließlich erfolgt die Ausgleichung und Teilung des Nachlasses, Art. 843 ff. und 815 ff. Cciv. Dabei ist zunächst die Teilungssumme zu ermitteln, wobei Schulden des Erblassers ebenso wie Schenkungen zu Lebzeiten zu berücksichtigen und vorrangig auszugleichen sind, Art. 843 ff. Cciv.[72] Hierfür fallen Bearbeitungsgebühren an.

[69] Im Einzelnen Wanke, Die Besteuerung deutsch-luxemburgischer Erb- und Schenkungsfälle, S. 51 ff.
[70] Die Eröffnung eines geheimen Testaments erfordert grundsätzlich zusätzlich die Anwesenheit derjenigen Notare und Zeugen, die das Testament mitunterzeichnet haben, siehe im Einzelnen Art. 1007 Abs. 2 Cciv.
[71] Husted/Watgen/Genkin, in: Ferid/Firsching, Luxemburg Grdz. Rn 116.
[72] Einzelheiten bei Wanke, Die Besteuerung deutsch-luxemburgischer Erb- und Schenkungsfälle, S. 53 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge