Rz. 193

Jeder Erbe und Vermächtnisnehmer hat eine Erbschaftserklärung[92] (déclaration de succession) eines bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts abzugeben, Art. 4 Abs. 1 L.27.12.1817, unabhängig davon, ob tatsächlich Steuer anfällt oder nicht, Art. 7 L.27.12.1817.[93] Die Frist für die Abgabe beträgt sechs Monate ab Erbfall, soweit der Erblasser in Luxemburg verstorben ist, bei Versterben im Ausland ist die Frist länger (bei Versterben in Europa: acht Monate; Amerika: zwölf Monate; sonst: 24 Monate). Verlängerung auf schriftlichen Antrag ist möglich. Die Erklärenden haben umfangreiche Unterlagen und Nachweise über letztwillige Verfügungen des Erblassers, ihr verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser, den Bestand und Wert des Nachlasses etc. beizufügen, die von der Finanzverwaltung überprüft werden können. Die Erklärung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen berichtigt oder ergänzt werden.

 

Rz. 194

Nach Ablauf dieser Frist übersendet die Verwaltung den Erklärenden entsprechende Zahlungsbescheide, die regelmäßig innerhalb von sechs Wochen ab Aufforderung zu begleichen sind. Bei Zuwiderhandlung können Ordnungsgelder auferlegt und Säumniszuschläge festgesetzt werden.

 

Rz. 195

Zuständig ist die Enregistrementverwaltung des Bezirks des letzten bzw. des letzten bekannten Wohnsitzes des Erblassers. Die Oberverwaltung beim Finanzministerium kann postalisch erreicht werden unter:

Ministère des Finances

Administration de l’Enregistrement et de Domaines 1–3,

avenue Guillaume

B.P. 1004 L – 1010

Luxembourg

www.etat.lu/FI

 

Rz. 196

Dort erhält man auch die Adressen der Bezirksverwaltungen (Bureau de recette) in Capellen, Clervaux, Diekirch, Echternach, Esch/Alzette, Grevenmacher, Luxembourg, Mersch, Redange, Remich und Wiltz.

[92] Zu den zivilrechtlichen Wirkungen siehe Rdn 153. Ein Muster einer Erbschaftserklärung findet sich bei Wanke, Die Besteuerung deutsch-luxemburgischer Erb- und Schenkungsfälle, S. 249 f.
[93] Eingehend zum Steuerverfahren siehe Wanke, Die Besteuerung deutsch-luxemburgischer Erb- und Schenkungsfälle, S. 135 ff.

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