Rz. 54

Grundsätzlich sind die Erben dazu berufen, den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen. Der Erblasser kann jedoch gem. Art. 1134 ZGB einen Testamentsvollstrecker einsetzten, der für die ordnungsgemäße Erfüllung des letzten Willens Sorge tragen soll. Dabei kann der Testamentsvollstrecker auch gleichzeitig Erbe sein. Der Erblasser kann aber auch einen unabhängigen Dritten als Testamentsvollstrecker benennen. Der Testamentsvollstrecker muss jedoch im Testament benannt werden. Die Zustimmung der benannten Person, diese Aufgabe auch auszuüben, kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen:

Die benannte Person erklärt ihre Zustimmung im Testament des Erblassers, indem sie das Testament ebenfalls unterzeichnet;
die benannte Person richtet einen schriftlichen Antrag auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker an den Erblasser, der dem Testament beigelegt wird;
die benannte Person beantragt beim zuständigen Notar innerhalb eines Monats nach dem Erbfall, als Testamentsvollstrecker tätig zu werden; oder
die benannte Person übt Aufgaben eines Testamentsvollstreckers faktisch innerhalb eines Monats nach dem Erbfall aus.
 

Rz. 55

Nach dem Erbfall kann auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder auf Antrag einer der Erben der Testamentsvollstrecker durch Gerichtsurteil von seinen Pflichten entbunden werden, sofern Umstände die Erfüllung seiner Pflichten behindern.

 

Rz. 56

Gemäß Art. 1135 ZGB richten sich die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach den Regelungen im Testament. Weiterhin erhält er eine Urkunde über seine Bestellung durch den zuständigen Notar. Sofern das Testament keine anderen Regelungen enthält, gehört zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers,

dafür Sorge zu tragen, dass das Erbe entsprechend den Regelungen im Testament auf die einzelnen Erben übergeht (einschließlich gegebenenfalls der Suche nach den entsprechenden Erben);
die Sicherung und Verwaltung des Erbes entsprechend den Vorgaben des Erblassers im Testament, gegebenenfalls mit Hilfe des zuständigen Notars;
Forderungen des Erblassers gegen Dritte gem. Art. 1183 ZGB (siehe Rdn 93) geltend zu machen und die Gelder an die berechtigten Personen bzw. Erben weiterzuleiten;
dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen und Bedingungen, die das Testament enthält, durch die Erben erfüllt werden.
 

Rz. 57

Insbesondere in folgenden Fällen ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll:

Der Erblasser verbindet die Erbeinsetzung mit Auflagen und Bedingungen;
minderjährige Kinder ohne Eltern werden Erbe;
juristische Personen oder der Staat werden zum Erben eingesetzt; und
in sonstigen Erbfällen, bei denen ein größerer Aufwand für die Nachlassabwicklung anfällt.
 

Rz. 58

Der Testamentsvollstrecker ist gem. Art. 1136 ZGB berechtigt, aus der Erbmasse die Erstattung seiner notwendigen Auslagen und eine Vergütung zu verlangen, sofern das Testament keine anderweitigen Regelungen enthält. Demgegenüber sind die Erben berechtigt, von dem Testamentsvollstrecker entsprechende Abrechnungen und Berichte über seine Tätigkeit zu erhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge