Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG. Vermächtnisnehmer. Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen.

 

Normenkette

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 2198

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 30.11.2012; Aktenzeichen I-15 W 358/12)

AG Lüdenscheid (Beschluss vom 13.07.2012; Aktenzeichen 9 VI 184/06)

 

Tenor

Der Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Hamm vom 30.11.2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.

Wert: 2.500 EUR

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Töchter des am 4.5.2006 verstorbenen Erblassers Paul G., die Beteiligten zu 3) und 4) sind Söhne der Beteiligten zu 2). Durch notarielles Testament vom 20.5.2003 bestimmte der Erblasser die Beteiligte zu 1) zu 1/2, die Beteiligte zu 2) zu 1/4 und die Beteiligten zu 3) und 4) zu je 1/8 als Erben. Außerdem setzte er zugunsten der Beteiligten zu 5) bis 8) Vermächtnisse i.H.v. jeweils 25.000 EUR aus, wobei es im Testament ergänzend heißt:

"... Sollte das vorhandene Barvermögen nicht ausreichend sein, um die Vermächtnisse zu erfüllen, so sollen diese erst dann erfüllt werden, wenn der Grundbesitz veräußert und der Erlös zur Verteilung ansteht. Die Vermächtnisbeträge sind dann mit 5 % jährlich zu verzinsen, jedoch beginnend erst ein halbes Jahr nach meinem Tod."

Rz. 3

Im Übrigen bestimmte der Erblasser, dass es bei den Bestimmungen seines vorangegangenen Testaments vom 2.12.2002 bleiben solle. In diesem ist in "(4) zu Testamentsvollstreckung" u.a. geregelt:

"Ich ordne zur Auseinandersetzung zwischen den Erben und zur Erfüllung der vorgenannten Vermächtnisse

Testamentsvollstreckung an.

Der Testamentsvollstrecker soll von dem beurkundenden Notar Peter D. benannt werden, wobei dieser aber keine Person benennen darf, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen hat. ...

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen gesamten Nachlass zu veräußern und unter Berücksichtigung der Vermächtnisse an die Erben zu verteilen und auch die entsprechenden Steuern abzuführen. ...

Er hat auch nach meinem Tode bis zur Verteilung der Erbmasse meinen Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.

Zur Veräußerung meines Grundbesitzes ist er berechtigt, einen Makler zu beauftragen. Er soll den bestmöglichen Erlös erzielen.

Sollte Streit zwischen den Erben bzw. Vermächtnisnehmern hinsichtlich des Verkaufspreises bestehen, so ist er berechtigt, ein Gutachten einzuholen und in dem Falle, in dem innerhalb einer Frist von einem halben Jahr nach meinem Tod kein Käufer gefunden ist, den Grundbesitz auch bis zu 10 % unter dem vom Gutachter festgesetzten Betrag zu veräußern."

Rz. 11

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundbesitz. Ausreichendes Barvermögen zur Erfüllung der Vermächtnisse ist nicht vorhanden. Eine Erbauseinandersetzung ist noch nicht erfolgt. Nach Eintritt des Erbfalles benannte der Notar D. zunächst zwei Testamentsvollstrecker, von denen einer vom Nachlassgericht gem. § 2227 BGB entlassen wurde und der andere die Kündigung des Amtes erklärte. Mit Schreiben vom 10.2.2012 an das Nachlassgericht teilte der Notar mit, dass er keinen Testamentsvollstrecker bestimmen werde. Darauf ernannte das AG mit Beschluss vom 15.2.2012 den Beteiligten zu 10) zum Testamentsvollstrecker. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 16.3.2012, der das AG mit Beschluss vom 13.7.2012 durch Aufhebung des Beschlusses betreffend die Ernennung des Beteiligten zu 10) zum Testamentsvollstrecker vom 15.2.2012 abhalf.

Rz. 12

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 5), die eine Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt, hat das OLG als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 5) sei gem. § 59 Abs. 1 FamFG nicht beschwerdebefugt, da es an dem erforderlichen unmittelbaren Eingriff durch den angefochtenen Beschluss in ein subjektives Recht fehle. Der Beteiligten zu 5) stehe als Vermächtnisnehmerin lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser werde ihr nicht dadurch genommen, dass das AG die Ernennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt habe. Die Erwartung der Beteiligten zu 5), dass ihr die Durchsetzung ihres Vermächtnisanspruchs erleichtert werde, wenn die Abwicklung des Nachlasses einschließlich der Veräußerung des Grundbesitzes in der Hand eines Testamentsvollstreckers liege, begründe lediglich ein nicht ausreichendes rechtliches bzw. wirtschaftliches Interesse. Ebenfalls unerheblich sei, dass der Beteiligtenbegriff des § 2200 Abs. 2 BGB bisher weit ausgelegt und als Beteiligter jeder angesehen worden sei, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung habe. Zum einen genüge allein die formelle Beteiligung nicht für die Begründung einer Beschwerdeberechtigung. Zum anderen habe der Gesetzgeber nunmehr in § 345 Abs. 3 FamFG den Kreis der Personen, die in einem Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers beteiligt seien oder beteiligt werden könnten, ausdrücklich festgelegt. Eine Beteiligung von Vermächtnisnehmern sei nicht (mehr) vorgesehen. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung bestehe keine Veranlassung, die Anforderungen des § 59 Abs. 1 FamFG zugunsten von Vermächtnisnehmern aufzuweichen.

Rz. 13

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen.

Rz. 14

1. Das Beschwerdegericht nimmt zu Unrecht an, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 5) unzulässig sei. Beschwerdeberechtigt gem. § 59 Abs. 1 FamFG ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Rz. 15

a) Für die Beschwerdeberechtigung ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschl. v. 25.2.2004 - XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter II B; OLG München ZEV 2009, 342; OLG Hamm ZEV 2008, 334; Keidel/Meyer-Holz, FamFG 17. Aufl., § 59 Rz. 6, 9; Abramenko/Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl., § 59 Rz. 2). Nicht ausreichend sind demgegenüber lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen. § 59 Abs. 1 FamFG entspricht insoweit inhaltlich der bisherigen Regelung in § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 204).

Rz. 16

b) Auf dieser Grundlage ist ein Vermächtnisnehmer im Falle der Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschwerdebefugt i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG, wenn es gerade zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, das Vermächtnis zu erfüllen (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 345 Rz. 46; Staudinger/Reimann, BGB Neubearb. 2012, § 2200 Rz. 20). Zwar steht dem Vermächtnisnehmer gem. § 2174 BGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser bleibt inhaltlich unabhängig davon bestehen, ob das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder durch die Ablehnung seiner Bestellung auch die Rechte des Vermächtnisnehmers beeinträchtigt oder zumindest gefährdet werden. Ist es - wie hier - Aufgabe des Testamentsvollstreckers, im Wege der Abwicklungsvollstreckung das Vermächtnis zu erfüllen, so kann der Vermächtnisnehmer ihn neben dem Erben gem. § 2213 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.7.1961 - V ZB 9/61, BGHZ 35, 296, 299). Dem entspricht es, dass der Testamentsvollstrecker im Falle einer Verletzung seiner Pflichten dem Vermächtnisnehmer gem. § 2219 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein kann. Lehnt das Nachlassgericht mithin die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ab oder hebt es - wie hier - einen entsprechenden Ernennungsbeschluss auf, so wird dem Vermächtnisnehmer eine weitere Person neben dem Erben, gegenüber der er seine Ansprüche geltend machen kann, genommen.

Rz. 17

Hinzu kommt, dass gem. § 2214 BGB Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können. Hierdurch wird der Vermächtnisnehmer gegenüber den Eigengläubigern des Erben geschützt (vgl. Staudinger/Reimann, a.a.O., § 2223 Rz. 2). Wäre die Testamentsvollstreckung demgegenüber, wie das Nachlassgericht angenommen hat, durch die unterbliebene Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Notar gegenstandslos geworden, so könnten auch Eigengläubiger in das Vermögen der Erben vollstrecken.

Rz. 18

Hier diente die Testamentsvollstreckung - wie im Testament im Einzelnen aufgeführt - dazu, die Verwirklichung des Vermächtnisanspruchs durchzusetzen, indem der Testamentsvollstrecker den vorhandenen Grundbesitz veräußern und von dem Erlös u.a. zunächst die Ansprüche der Vermächtnisnehmer befriedigen sollte.

Rz. 19

Eine fehlende Beschwerdebefugnis des Vermächtnisnehmers hätte unter Umständen zur Folge, dass sonst niemand vorhanden ist, der den Willen des Erblassers zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verwirklicht. Hierzu könnte es kommen, wenn der Dritte entgegen der Bestimmung des Erblassers keinen Testamentsvollstrecker gem. § 2198 BGB bestimmt und der Erbe dagegen nicht vorgeht. In einem solchen Fall muss einem Vermächtnisnehmer die Möglichkeit eröffnet werden, gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht jedenfalls dann im Wege der Beschwerde vorgehen zu können, wenn es gerade Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, das Vermächtnis zu vollziehen.

Rz. 20

c) Für die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 5) gem. § 59 Abs. 1 FamFG kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob und inwieweit sie verfahrensrechtlich als Beteiligte anzusehen ist. Gemäß § 2198 Abs. 2 BGB erlischt das Bestimmungsrecht des Dritten mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist. Im Falle der Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht soll dieses vor der Ernennung die Beteiligten gem. § 2200 Abs. 2 BGB hören. Zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschriften wurde bisher auch der Vermächtnisnehmer gerechnet (vgl. BGH, Beschl. v. 13.7.1961 - V ZB 9/61, BGHZ 35, 296, 299; Zimmermann in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 2198 Rz. 12; § 2200 Rz. 14; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2198 Rz. 9; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2198 Rz. 4; ferner für den Fall der Entlassung des Testamentsvollstreckers gem. § 2227 BGB OLG München ZEV 2011, 651). Demgegenüber bestimmt § 345 Abs. 3 FamFG, dass im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Beteiligter der Testamentsvollstrecker ist. Das Gericht kann als Beteiligte ferner die Erben und den Mitvollstrecker hinzuziehen. Auf Antrag sind sie hinzuzuziehen. Der Vermächtnisnehmer wird in dieser Vorschrift nicht mehr erwähnt (vgl. hierzu Keidel/Zimmermann, FamFG 17. Aufl., § 345 Rz. 33). Ob dies bedeutet, dass nunmehr auch § 2200 Abs. 2 BGB wegen eines Redaktionsversehens im Hinblick auf § 345 Abs. 3 FamFG eng auszulegen ist (so Fröhler in Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl., § 345 Rz. 43; vgl. ferner Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rz. 36), kann indessen offen bleiben.

Rz. 21

Für die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG kommt es auf die Beteiligtenstellung nicht an (BT-Drucks. 16/6308, 204; Abramenko/Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl., § 59 Rz. 1; so bereits OLG Hamm ZEV 2008, 334 für die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG). Es ist unerheblich, ob der Beschwerdeberechtigte tatsächlich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund seiner Rechtsbetroffenheit hätte hinzugezogen werden müssen. Umgekehrt ist ein Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren nicht beschwerdeberechtigt, wenn er im Ergebnis der Entscheidung in seiner materiellen Rechtsstellung nicht betroffen ist (BT-Drucks., a.a.O.). Maßgebend ist allein, ob durch die angegriffene Entscheidung in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingegriffen wird.

Rz. 22

2. Das Beschwerdegericht wird nunmehr über die Begründetheit der Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 13.7.2012 zu befinden haben, mit dem dieses seinen Beschluss vom 15.2.2012 betreffend die Bestellung des Beteiligten zu 10) zum Testamentsvollstrecker aufgehoben hat. Hierbei wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, dass nach neuerer Rechtsprechung des Senats die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gem. § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam ist (Beschl. v. 10.10.2012 - IV ZB 14/12, ZEV 2012, 657 Rz. 6 ff.). Hieraus folgt zunächst allerdings nur, dass die entsprechende Regelung in dem notariellen Testament vom 2.12.2002, wonach der Testamentsvollstrecker von dem beurkundenden Notar benannt werden soll, unwirksam ist. Das Beschwerdegericht wird auf dieser Grundlage zu entscheiden haben, ob und inwieweit sich aus einer - ggf. ergänzenden - Auslegung des Testaments ergibt, dass der Erblasser bei Kenntnis der Unwirksamkeit der von ihm getroffenen Regelung einen anderen Dritten gem. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB oder das Nachlassgericht nach § 2200 Abs. 1 BGB ersucht hätte, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen (zur Auslegung in derartigen Fällen vgl. etwa BayObLG ZEV 1997, 338; Staudinger/Reimann, BGB Neubearb. 2012, § 2200 Rz. 8; Keidel/Zimmermann, FamFG 17. Aufl., § 345 Rz. 29; Zimmermann in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 2200 Rz. 4). Hierbei wird es insb. darauf ankommen, ob für den Erblasser die Person des Ernannten im Vordergrund stand oder ob es ihm darum ging, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung überhaupt ein Testamentsvollstrecker bestellt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3793041

NJW 2013, 6

EBE/BGH 2013, 0

FamRZ 2013, 1035

NJW-RR 2013, 905

ZEV 2013, 440

ZEV 2013, 7

AnwBl 2013, 199

BtPrax 2013, 167

JZ 2013, 385

MDR 2013, 795

Rpfleger 2013, 527

ErbR 2013, 248

ZErb 2013, 203

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