Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers. fehlende Beschwerdebefugnis. Unzulässigkeit der Beschwerde bei nur wirtschaftlichem Interesse

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung, durch die ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, kann von einem Miterben, dessen Erbanteil nicht von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung betroffen ist, nicht mit dem beschränkten Ziel der Abänderung der Auswahlentscheidung zur Person des Testamentsvollstreckers angefochten werden.

 

Normenkette

BGB § 2200; FGG § 20 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Beschluss vom 27.08.2007; Aktenzeichen 4 T 288/07)

AG Siegen (Aktenzeichen 32 VI 1062/07)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 1) hat die in dem weiteren Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Darüber hinaus hat er den weiteren Beteiligten die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstanden außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch Verfügung vom 23.5.2002 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, durch welches sich die Ehegatten gegenseitig zu uneingeschränkten Alleinerben und als Schlusserben die Beteiligten zu 1) und 2) eingesetzt haben. Der Beteiligte zu 2) sollte nicht befreiter Vorerbe werden. Nacherbe seiner Person wiederum sollten die Kinder des Beteiligten zu 1) sein. Hinsichtlich der Vorerbschaft des Beteiligten zu 2) ordneten die Erblasserin und ihr Ehemann Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmten sie Rechtsanwalt F aus T.

Nach dem Tod ihres Mannes errichtete am 2.11.2003 die Erblasserin ein maschinenschriftliches Testament, durch welches sie zum einen die Erbanteile der Beteiligten änderte und zum anderen den Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstrecker bestimmte.

Nach dem Tod der Erblasserin am 8.5.2004 teilte am 14.6.2004 der im Testament vom 23.5.2002 ernannte Testamentsvollstrecker dem Nachlassgericht mit, aufgrund einer eventuellen Interessenkollision sei er nicht bereit das Amt zu übernehmen.

Gegenüber dem Nachlassgericht schlug in der Folgezeit der Beteiligte zu 2) vor, den Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstrecker über seinen Miterbenanteil zu ernennen. Der Beteiligte zu 1) widersprach diesem Ansinnen.

Mit Beschluss vom 11.7.2007 hat das AG den Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker ernannt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das LG am 27.8.2007 den Beschluss des AG teilweise abgeändert und den Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstecker ernannt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.9.2007 beim OLG eingelegt hat. Er macht geltend, dass die Auswahl des Testamentsvollstreckers fehlerhaft erfolgt sei.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 81 Abs. 1, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Dem Beteiligten zu 1) fehlt es aber an der nach § 20 Abs. 1 FGG erforderlichen Beschwerdebefugnis. Danach ist jeder, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt wird, beschwerdeberechtigt. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht, ein bloßes rechtliches Interesse an der Abänderung der angegriffenen Verfügung reicht nicht aus (vgl. Bay ObLG FamRZ 2002, 641, 642). Ebenso wenig reicht ein lediglich wirtschaftliches Interesse aus (OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 32).

Vorliegend wendet sich der Beteiligte zu 1) nicht gegen die landgerichtliche Entscheidung, weil zu Unrecht nach § 2200 Abs. 1 BGB ein Testamentsvollstrecker bestellt wurde. In seiner Beschwerdeschrift und seiner Stellungnahme vom 26.10.2007 macht er deutlich, dass es ihm um die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers geht.

Anders als bei der Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder deren Ablehnung nach § 2200 Abs. 1 BGB wird ein Miterbe, dessen Erbanteil nicht von der Testamentsvollstreckung erfasst wird, durch die reine Auswahlentscheidung nicht in seiner eigenen Rechtsposition betroffen.

Er kann sich nicht darauf berufen, schon deshalb in seiner Rechtsposition beeinträchtigt zu sein, weil ihm als Erbe die Sorge obliegt, auf die Durchführungen der Anordnungen des Erblasses zu achten. Der Erbe hat das Recht, für die Befolgung des Willens des Erblassers Sorge zu tragen. Daraus ergibt sich, dass im Falle der Anordnung der Testamentsvollstreckung die Erben zur Überwachung der Durchführung befugt sind, auch wenn der Testamentsvollstrecker nur für einen Erbteil eines Miterben tätig werden soll. Aus dieser Rechtsposition erklärt sich eine die Beschwerdebefugnis begründende Rechtsbeeinträchtigung, wenn der Anregung nach § 2200 Abs. 1 BGB einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, nicht entsprochen wird (KG RJA 1911, 15; Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl., § 20 Rz. 84; Jan...

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