Leitsatz (amtlich)

Dem gewöhnlichen Nachlassgläubiger steht kein Beschwerderecht gegen die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts zu, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.08.2003; Aktenzeichen 25 T 526/03)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 90-VI 627-8/93)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Er hat ferner die dem Beteiligten zu 1) im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn und alleinige Erbe des Erblassers. Der Beteiligte zu 2) ist Nachlassgläubiger. Der Erblasser hatte in seinem notariellen Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und als Testamentsvollstrecker seinen Bruder eingesetzt, der eine jährliche Aufwandsentschädigung von 5.000 DM erhalten sollte. Die Testamentsvollstreckung sollte bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres seines Sohnes andauern. Für den Fall, dass dieser das Amt nicht bis dahin ausübe, sollte das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen. Zum Nachlass gehört ein Hausgrundstück auf den Seychellen, das der Erblasser dem Beteiligten zu 1) im Wege des Vorausvermächtnisses zugewandt hat.

Der Bruder des Erblassers legte sein Amt als Testamentsvollstrecker am 18.11.1994 nieder. Rechtsanwalt J wurde zum neuen Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser traf mit dem Beteiligten zu 2) und seiner damaligen Ehefrau eine Nutzungsvereinbarung, wonach diese das Haus auf den Seychellen gegen Übernahme der laufenden Betriebskosten bis zur Höhe von 6.000 DM jährlich nutzen durften. Der Beteiligte zu 2) macht aus dieser Nutzungsvereinbarung Aufwendungsersatzansprüche ggü. dem Testamentsvollstrecker beim LG Düsseldorf geltend (15 O 421/01).

Mit Schriftsatz vom 24.3.2003 legte Rechtsanwalt J. sein Amt als Testamentsvollstrecker nieder, da nur noch ein geringes Vermögen im Nachlass vorhanden sei, welches nicht durch Kosten der Testamentsvollstreckung abgeschmolzen werden solle.

Den Antrag des Beteiligten zu 2), einen neuen Testamentsvollstreckers zu ernennen, hat das Nachlassgericht durch Beschluss vom 3.7.2003 zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2) hat Beschwerde eingelegt, die das LG als unzulässig verworfen hat. Der Beteiligte zu 2) hat weitere Beschwerde eingelegt.

Der Beteiligte zu 1) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die gem. §§ 20, 22, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Beteiligten zu 2) sei unzulässig, da ihm ein Beschwerderecht nicht zustehe. Er sei im Verfahren über die Ernennung des Testamentsvollstreckers nicht „Beteiligter” i.S.v. § 20 FGG; insoweit reiche ein bloßes wirtschaftliches Interesse nicht aus, vielmehr müsse ein rechtliches Interesse gegeben sein. Ein solches liege hier nicht vor. Die Testamentsvollstreckung sei nicht etwa zur Sicherung der Nachlassgläubiger angeordnet, sondern diene dem Erhalt des Nachlasses für den Erben. Durch die Nichternennung eines Testamentsvollstreckers werde daher auch nicht in die rechtlich geschützten Interessen des Nachlassgläubigers eingegriffen.

Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

Das LG ist zutreffend von der Bestimmung des § 20 Abs. 1 FGG ausgegangen. Danach ist jeder, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt wird, beschwerdeberechtigt. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht, ein bloßes rechtliches Interesse an der Abänderung der angegriffenen Verfügung reicht nicht aus (vgl. BayObLG v. 4.4.2001 – 1Z BR 13/01, FamRZ 2002, 641 [642]). Ebenso wenig reicht ein lediglich wirtschaftliches Interesse aus.

Fraglich ist, ob dem gewöhnlichen Nachlassgläubiger ein solches rechtliches Interesse im Verfahren über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht zuzuerkennen ist. Die Beschwerdeberechtigung könnte sich aus der Verpflichtung des Nachlassgerichts, die Beteiligten vor der Ernennung zu hören (§ 2200 Abs. 2 BGB), ergeben, wenn auch der Nachlassgläubiger „Beteiligter” im Sinne dieser Vorschrift ist. Hierzu hat bereits das Kammergericht in einem Beschl. v. 27.4.1974 (KG, Beschl. v. 27.4.1974, OLGZ 1973, 385 ff.) ausgeführt, dass „Beteiligte” nur solche Personen sind, denen kraft ihrer erbrechtlichen Stellung ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage zuzuerkennen ist, ob jemand zum Testamentsvollstrecker zu ernennen ist. Ein gewöhnlicher Nachlassgläubiger sei nicht Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift, denn es könne nicht Aufgabe des Nachlassgerichts sein, vor der Ernennung des Testamentsvollstreckers alle möglichen Nachlassgläubiger zu ermitt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge