Leitsatz (amtlich)

Der Testamentsvollstrecker, dessen Amt beendet ist, ist nicht berechtigt, die Entlassung eines Nachfolgers im Amt als Testamentsvollstrecker zu beantragen.

 

Normenkette

BGB § 2227; FamFG § 345

 

Verfahrensgang

AG Traunstein (Beschluss vom 27.10.2010; Aktenzeichen 7 VI 0658/94)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Traunstein vom 27.10.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die verwitwete Erblasserin ist 1994 verstorben; testamentarische Erben sind zwei gemeinnützige Organisationen. Die Erblasserin hatte Testamentsvollstreckung angeordnet und den Beteiligten zu 1, ihren Steuerberater und späteren Betreuer, zum Testamentsvollstrecker bestimmt, ersatzweise Rechtsanwalt E. H. Der Beteiligte zu 1 nahm das Amt an. Auf Antrag einer der Erbinnen wurde er mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 20.2.1998 aus wichtigem Grund entlassen, weil er bis dahin den im Wesentlichen aus Bankguthaben bestehenden Nachlass in dem Zeitraum von über drei Jahren nicht auseinandergesetzt und trotz Aufforderung des Gerichts die Differenz zwischen dem Nachlasswert laut Nachlassverzeichnis i.H.v. 377.000 DM und dem gegenüber der Miterbin mitgeteilten Nettonachlass von 142.000 DM nicht erläutert hatte. Rechtsanwalt E. H. erhob als Testamentsvollstrecker mehrere Klagen, u.a. auf Rückzahlung entnommener Geldbeträge, und betrieb aus den erwirkten Titeln die Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 1. Nachdem Rechtsanwalt E. H. im November 2002 verstorben war, wurde dessen Sohn, der Beteiligte zu 2, durch das Nachlassgericht zum Testamentsvollstrecker ernannt. Er führte ein noch anhängiges Verfahren fort und betrieb weiterhin die Zwangsvollstreckung aus den bereits erwirkten Titeln.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.6.2010 beantragte der Beteiligte zu 1 die Entlassung des Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker. Das Nachlassgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 27.10.2010 zurück mit der Begründung, der Beteiligte zu 1 sei nicht antragsberechtigt. Mit der Beschwerde wendet der Beteiligte zu 1 dagegen ein, er sei durch die Art und Weise, wie der Testamentsvollstrecker sein Amt ausübe, unmittelbar betroffen. Der Beteiligte zu 2 betreibe als Testamentsvollstrecker unberechtigt die Vollstreckung aus Titeln, die in prozessbetrügerischer Weise erlangt worden seien, denn der Beteiligte zu 1 habe keine Zahlungen dem Nachlass jemals geschuldet.

II.1. Die Beschwerde ist zulässig. Nachdem in erster Instanz der Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen worden ist, genügt für die Beschwerdeberechtigung die darin begründete formelle Beschwer des Antragstellers unabhängig davon, ob er sachlich zur Antragstellung berechtigt war (vgl. BGH NJW-RR 1998, 361; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59 Rz. 40).

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Nachlassgericht hat zu Recht die Antragsberechtigung des Beteiligten zu 1 verneint.

Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte im materiellen Sinn, also diejenigen, deren Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können, z.B. Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Mitvollstrecker (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2227 Rz. 7; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., VII Rz. 31; Burandt/Rojahn/Heckschen, Erbrecht, § 2227 BGB Rz. 3).

Nicht antragsberechtigt ist hingegen der frühere Testamentsvollstrecker. Nach Beendigung seines Amtes hat er kein rechtliches Interesse daran, von welcher Person und auf welche Weise die Testamentsvollstreckung geführt wird (vgl. OLG Köln NJW-RR 1987, 1098; Staudinger/Reimann, BGB ≪2003≫ § 2227 Rz. 25; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 345 Rz. 99). Die Erwartung des Beteiligten zu 1, ein anderer Testamentsvollstrecker würde von der weiteren Zwangsvollstreckung aus den vorliegenden Titeln absehen, stellt ein rein tatsächliches Interesse dar und ist nicht geeignet, ihm ein Antragsrecht zu verleihen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Für die Festsetzung des Geschäftswerts (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO) wird in Verfahren betreffend die Entlassung des Testamentsvollstreckers regelmäßig ein Bruchteil des Nachlasswertes herangezogen, der der Testamentsvollstreckung unterliegt, in der Regel 1/10. Nach Angaben des Beteiligten zu 2 belaufen sich die noch der Testamentsvollstreckung unterliegenden Forderungen auf rund 100.000 EUR. Der Senat schätzt den Geschäftswert deshalb auf 10.000 EUR.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2648141

NJW-RR 2011, 1092

ZEV 2011, 6

ZEV 2011, 651

MDR 2011, 546

ZErb 2011, 165

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