Rz. 8

Mit der EuErbVO wurde das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ausstellungsbehörde in den Niederlanden ist ein Notar mit Standort in den Niederlanden (Art. 64 EuErbVO i.V.m. Art. 8 niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht).

 

Rz. 9

Entscheidungen, die der Notar getroffen hat, können von einer Person, die berechtigt ist, ein Zeugnis zu beantragen, bzw. einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, angefochten werden. Der Rechtsbehelf ist beim kantonrechter des Standorts des Notars einzulegen (Art. 72 EuErbVO i.V.m. Art. 9 niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht).

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