Rz. 52

Dies sind die Seetestamente (Art. 1749 grZGB), Nottestamente bei Absperrung (Art. 1757 grZGB) und die Militärtestamente (Art. 1753 grZGB).

 

Rz. 53

Gemeinschaftliche Testamente in jeder Form werden vom griechischen Recht als nicht wirksam erklärt (Art. 1717 grZGB).

 

Rz. 54

Der Notar, der ein Testament verwahrt, hat unverzüglich, sobald er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, bei einem öffentlichen Testament eine Abschrift desselben dem zuständigen Beamten der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts (Landgericht erster Instanz) zu übermitteln und bei einem geheimen oder außerordentlichen Testament das Original dem Gericht in öffentlicher Sitzung persönlich zu übergeben. Zuständig ist das erstinstanzliche Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (Art. 1769 § 1 S. 1 grZGB).

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