Rz. 65

Der Notar erstellt, soweit dies von den Erben oder einem Nachlassgläubiger oder einer anderen betroffenen Person beantragt wird, ein Nachlassinventar (Art. 1115 CCN).

 

Rz. 66

Nach erfolgreicher Beendigung des Erbenermittlungs- und Verteilungsverfahrens stellt der Notar einen Erbschein aus (Art. 1132 CCN). Der Erbschein enthält Angaben zum Nachlass, zur Anzahl der Erben und ihrer jeweiligen Stellung sowie zu deren Erbquoten. Er dient dem Beweis der gesetzlichen oder testamentarischen Erbenstellung und der Eigentümerstellung der Erben hinsichtlich des Nachlasses (Art. 133 CCN). Jeder der Erben sowie die Vermächtnisnehmer erhalten ein Exemplar des Erbscheins.

 

Rz. 67

Der Erbschein entfaltet keine materielle Rechtswirkung und ist keine Voraussetzung für den Erbantritt, sondern ist deklaratorischer Natur. Er hat lediglich die Funktion einer Beweisurkunde, die zur Geltendmachung der im Wege der Erbschaft erworbenen Rechte gegenüber Dritten oder Behörden dient.

 

Rz. 68

Nach Ausstellung des Erbscheins können Personen, die sich durch dessen Inhalt in ihren Rechten verletzt sehen, beim Nachlassgericht innerhalb einer Frist von drei Jahren Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Erbscheins erheben. Soweit das Gericht die Rechtswidrigkeit des Erbscheins feststellt, stellt der Notar auf der Grundlage der Feststellungen des Gerichts einen weiteren Erbschein aus.

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