Rz. 300
Ebenso wie das deutsche Recht kennt auch das ungarische Recht das Rechtsinstitut des Erbscheins.[227] Der Erbschein[228] kann vom Notar zum Nachweis der Erbeneigenschaft erteilt werden. Der Erbschein enthält Angaben über die Person des Erben, die Bezeichnung des Berufungsgrundes und des ideellen Anteils der Nachlassbeteiligung. Der häufigste Fall der Erteilung eines Erbscheins ist, wenn keinerlei Nachlassgegenstände bekannt oder Nachlassgegenstände nur in einem Drittstaat[229] belegen sind.
Rz. 301
Der Erbschein wird auf Antrag erteilt. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er zur Wahrung seiner Rechte bzw. zur Rechtsverfolgung einen Erbschein braucht. Ein Erbschein kann vom Notar nur erteilt werden, wenn er für die Erbsache international zuständig ist. Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist ein Erbverfahren eigener Art, in dem die Verfahrensvorschriften des Nachlassverfahrens sinngemäß anzuwenden sind. Der Erbschein hat die äußere Form eines notariellen Beschlusses, gegen den eine Berufung statthaft ist. Ebenso wie der Nachlassübergabebeschluss hat somit auch der Erbschein die rechtliche Natur einer Entscheidung gem. Art. 3 Abs. (1) lit. d) EuErbVO.
Rz. 302
Wurde ein Erbschein zum Nachweis der Erbeneigenschaft und des ideellen Anteils der Nachlassbeteiligung erteilt, kann dem Erben auf Antrag auch ein ENZ erteilt werden, sobald der Beschluss über die Erteilung des Erbscheins rechtskräftig wird (siehe Rdn 12).
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