Rz. 66

Zuständig für das Nachlassverfahren ist nicht, wie in Deutschland, ein Gericht, sondern der örtlich zuständige Notar. Hierbei bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Erbfalls, welcher sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers richtet (vgl. Art. 1115 S. 1 ZGB). Sofern der letzte Wohnort eines Erblassers, der Eigentum in der Russischen Föderation besaß, nicht feststellbar ist oder sich außerhalb der Russischen Föderation befindet, so gilt gem. Art. 1115 S. 2 ZGB der Ort, an dem sich das Vermögen befindet, als Ort des Erbfalls. Sofern sich Vermögen an verschiedenen Orten befindet, so ist der Ort des Erbfalls der Ort, an dem sich Immobilienvermögen befindet, sofern sich an mehreren Orten Immobilienvermögen befindet, der Ort, an dem sich das wertvollste Immobilienvermögen befindet, und wenn kein Immobilienvermögen vorhanden ist, dann der Ort, an dem sich das wertvollste bewegliche Vermögen befindet.

 

Rz. 67

Sollte somit ein Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland Immobilienvermögen in Russland gehabt haben, so ist der Notar am Belegenheitsort des Immobilienvermögens in Russland zuständig. Da aufgrund des Deutsch-Sowjetischen Konsularabkommens russisches Erbrecht anwendbar ist, erfolgt auch keine Anerkennung deutscher Erbscheine, sondern es ist das Nachlassverfahren in Russland durchzuführen. Zum Nachweis des Todes des Erblassers ist die Sterbeurkunde in Deutschland mit Apostille zu versehen, zu übersetzen und die Übersetzung in Russland notariell beglaubigen zu lassen. Sofern ein Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland bewegliches Vermögen in Russland vererbt, ist ebenfalls der Notar am Belegenheitsort des Vermögens in Russland für das Nachlassverfahren zuständig. Damit ein deutscher Erbschein als offizielles Dokument in Russland anerkannt werden kann, muss er mit Apostille versehen und notariell beglaubigt übersetzt werden.

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