Rz. 86

Auch nicht notariell errichtete Testamente können bei jedem Notar in notarielle Verwahrung gegeben werden (§ 81 Abs. 1 Buchst. a), §§ 82 ff. NotO). Die Hinterlegung kann durch den Erblasser persönlich, durch dessen Vertreter oder auf dem Postweg erfolgen. Der Notar fertigt über die Annahme ein Protokoll an, das die in §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 NotO vorgeschriebenen Angaben enthalten muss. Werden diese Angaben, ggf. auf Nachfrage, nicht mitgeteilt, wird die Verwahrung abgelehnt. Die Hinterlegung des Testaments ist unverzüglich in das Testamentsregister einzutragen.

 

Rz. 87

Wie beim notariellen Testament ist auch hier die Rückgabe jederzeit zulässig. Die Rückgabe darf nur an den Erblasser persönlich oder an seinen Bevollmächtigten erfolgen. Der Bevollmächtigte muss eine behördlich beglaubigte Spezialvollmacht, die ihn ausdrücklich zur Rücknahme des Testaments aus der notariellen Verwahrung ermächtigt, vorlegen (§ 84 NotO). Über die Tatsache der Rückgabe ist wiederum ein Protokoll zu fertigen. Die Eintragung im Testamentsregister ist nach der Rückgabe des Testaments vom Notar zu löschen. Eine Vermutung des Widerrufs ist mit der Rückgabe nicht verbunden; hierbei verbleibt es vielmehr bei den allgemeinen Vorschriften (vgl. Rdn 81 f.).

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