Rz. 81

Ein Testament kann nach §§ 1575 ff. ZGB durch ein späteres Testament, soweit dieses dem früheren widerspricht, durch ein Widerrufstestament oder durch Vernichtung widerrufen werden. Als späteres Testament wird auch eine letztwillige Verfügung, die eine Enterbung anordnet oder aufhebt, betrachtet. Ein reines Widerrufstestament muss nicht in derselben Form wie das zu widerrufende Testament, sondern es kann in jeder beliebigen Testamentsform errichtet werden. Es kann das gesamte frühere Testament oder Teile hiervon erfassen. Es kann sich auf ein konkretes Testament beziehen oder allgemein alle früheren Verfügungen von Todes wegen aufheben. Anders als nach früherer Rechtslage wird beim Widerruf eines neueren Testaments vermutet, dass das frühere Testament wieder gelten soll (§ 1580 ZGB).

 

Rz. 82

Ist das Testament notariell errichtet worden, hat der Erblasser – anders als nach früherer Rechtslage – das Recht, jederzeit die Rückgabe der Urkunde zu verlangen. Die Rückgabe kann nur an den Erblasser persönlich erfolgen. Das Testament gilt in diesem Fall als widerrufen. Das gleiche Recht steht dem Erblasser zu, wenn er ein in anderer Form errichtetes Testament in die amtliche Verwahrung gegeben hat. Anders als bei notariellen Urkunden führt die Rückgabe jedoch nicht zum Widerruf des Testaments.

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