Rz. 85
Unmittelbar nach der Beurkundung ist die Urschrift der Urkunde in einen Stahlschrank oder Tresor einzuschließen (§ 98 Abs. 2 NotO i.V.m. § 19 Abs. 2 DNotO). Die Beurkundung ist der Notarkammer zu melden. Dies geschieht durch direkte elektronische Eintragung durch den Notar in das Verzeichnis.[19] Über die elektronische Eintragung in das Register fertigt der Notar einen Kontrollausdruck an, der in die Akte einzulegen ist. Von der Urschrift dürfen zu Lebzeiten des Erblassers nur einfache Abschriften erteilt werden (§ 90 Abs. 2 NotO), es sei denn, es handelt sich um einen Erbvertrag oder um einen Erbverzicht. Ein Einsichtsrecht in die Verhandlungen für den Todesfall steht zu Lebzeiten des Erblassers nur den Beteiligten zu (§ 99 Abs. 1 NotO). Eine Rückgabe des Testaments an den Erblasser ist nunmehr möglich; das Testament gilt in diesem Fall als widerrufen (vgl. Rdn 82). Ändern sich Personalien oder Wohnort des Erblassers, kann die Änderung auf Antrag des Erblassers in das Testamentsverzeichnis eingetragen werden. Der Antrag kann bei jedem Notar gestellt werden.
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