Rz. 34

Gemäß Art. 1127 ZGB stehen notariell beurkundeten Testamenten gleich:

Testamente von Bürgern, die sich in medizinischer Behandlung in Krankenhäusern und anderen stationären medizinischen Einrichtungen, Altenheimen und Behindertenheimen befinden. Diese Testamente können von dem leitenden Arzt, seinem Vertreter, dem diensthabenden Arzt oder dem Leiter der Einrichtung beurkundet werden.
Testamente von Bürgern, die sich auf einem Schiff auf hoher See befinden. Sofern das Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation fährt, ist der Kapitän berechtigt, das Testament zu beurkunden.
Testamente von Teilnehmern von Forschungs-, Arktis-, Antarktis- und ähnlichen Expeditionen können von dem Leiter der Expedition bzw. des Stationsleiters beurkundet werden.
Testamente von Militärangehörigen und Zivilisten, die beim Militär angestellt sind, und deren Familienmitglieder können, sofern an dem jeweiligen Ort kein Notar verfügbar ist, von dem Kommandeur der Militäreinheit beurkundet werden.
Gefängnisinsassen können Testamente beim Gefängnisleiter beglaubigen lassen.
 

Rz. 35

Diese Testamente müssen vom Erblasser unter Anwesenheit eines Zeugen und der zur Beurkundung berufenen Person unterzeichnet werden. Dabei – wie auch in allen anderen Fällen, in denen das russische Erbrecht die Anwesenheit von Zeugen vorschreibt – scheiden als Zeuge gem. Art. 1127 Abs. 2, 1124 Abs. 2 ZGB folgende Personen aus: die im Testament benannten Erben, der Ehegatte, Kinder und Eltern des Erblassers, nicht unbeschränkt geschäftsfähige Personen, Analphabeten und Personen, die unter Behinderungen leiden oder der Sprache, in der das Testament verfasst ist, nicht mächtig sind, so dass sie den Inhalt des Testaments nicht verstehen.

 

Rz. 36

Das errichtete Testament muss gem. Art. 1127 Abs. 3 ZGB unverzüglich von der beurkundenden Person über die Vertretung des Justizministeriums an einen Notar am Wohnort des Erblassers weitergeleitet werden.

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