Rz. 150

Die Art. 1186 ff. GGB regeln das Verkaufsverfahren in Bezug auf Immobilien, die zu herrenlosen Nachlässen, unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Nachlässen, zu Nachlässen, an denen minderjährige oder andere geschäftsunfähige Erben oder zu Nachlässen von vermutlich verschollenen Personen gehören. Diese Immobilienverkäufe bedürfen einer besonderen gerichtlichen Genehmigung. Je nach Fall ist die Genehmigung durch das Familiengericht oder den Friedensrichter zu erteilen. Der Verkauf muss i.d.R. durch öffentliche Versteigerung, die von einem gerichtlich beauftragten Notar durchgeführt wird, erfolgen. Ausnahmsweise kann auch ein Verkauf aus freier Hand genehmigt werden, wenn diese Verkaufsform offensichtlich zum Vorteil der geschützten Personen ist.

 

Rz. 151

Die Art. 1194 ff. GGB regeln das Verkaufsverfahren in Bezug auf bewegliche Sachen u.a. im Falle von herrenlosen Nachlässen, unter Vorbehalt der Inventaraufnahme angenommenen Nachlässen oder Nachlässen, an denen unter Vormundschaft stehende Minderjährige beteiligt sind. Grundsätzlich muss eine Auktion der beweglichen Sachen von einem Notar oder Gerichtsvollzieher durchgeführt werden. In bestimmten Fällen ist vorab eine besondere gerichtliche Genehmigung einzuholen. Je nach Fall ist das Familiengericht oder der Friedensrichter zuständig, um Maßnahmen anzuordnen, die zur Verbesserung des Verkaufsergebnisses beitragen können. Ausnahmsweise kann das Familiengericht oder der Friedensrichter auch die Genehmigung zur Durchführung eines Verkaufs aus freier Hand erteilen, wenn diese Verkaufsform offensichtlich zum Vorteil der geschützten Personen ist.

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