Rz. 251

Zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit für das Nachlassverfahren kommt es erst im notariellen Verfahrensabschnitt. Die Gemeindeverwaltung hat aber die Aufgabe, die zuständigkeitsrelevanten Umstände des Falles zu klären. Die Gemeindeverwaltung muss insbesondere diejenigen Tatsachen ermitteln, anhand derer der Notar im zweiten Verfahrensabschnitt nach Ermessen eine Entscheidung darüber treffen kann, ob der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Die Durchführungsverordnung[192] des Hetv. liefert einige Anhaltspunkte dafür, insbesondere welche Umstände der Nachlassbeamte der Gemeindeverwaltung zu ermitteln hat (z.B. Angaben über das Arbeitsverhältnis oder eine sonstige Erwerbstätigkeit des Erblassers, sein ausländerrechtlicher Status in Ungarn, im Zeitpunkt des Todes oder früher angemeldeter inländischer Wohnitz, Mietverhältnis bzgl. einer Wohnung in Ungarn). Zu klären ist ferner die Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes.

 

Rz. 252

Im Interesse der Klärung dieser persönlichen Umstände des Erblassers hat die Gemeindeverwaltung erforderlichenfalls unterschiedliche inländische Behörden (z.B. Einwanderungs- bzw. Ausländerbehörde, Sozialversicherungsstellen, Steuerbehörde) um Auskunft zu ersuchen.

 

Rz. 253

Die Staatsangehörigkeit des Erblassers kann nur durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden. Ist die Frage klärungsbedürftig, ob der Erblasser im Zeitpunkt des Todes oder in einem früheren Zeitpunkt[193] die ungarische Staatsangehörigkeit besaß, so kann die Gemeindeverwaltung die Staatsangehörigkeitsbehörde[194] um eine diesbezügliche Feststellung ersuchen.

 

Rz. 254

All diese Ermittlungsmaßnahmen kann auch der Notar im zweiten Verfahrensabschnitt treffen.

 

Rz. 255

Die Klärung, ob der Erblasser die ungarische Staatsangehörigkeit besaß, kann u.U. zeitbedürftig sein. Die Staatsangehörigkeitsbehörde braucht zur Feststellung i.d.R. unterschiedliche öffentliche Urkunden (z.B. Auszüge aus dem Geburtenbuch bzw. aus dem Ehebuch), die von dem Antragsteller einzureichen bzw. vom ersuchenden Notar zuzusenden sind. Für Neufälle (d.h. Erblasser ist ab 17.8.2015 verstorben) ist jedoch die Klärung der ungarischen Staatsangehörigkeit des Erblassers in den meisten Fällen überflüssig.[195]

[192] Verordnung des Ministers für Justiz und öffentliche Verwaltung Nr. 29/2010. (XII. 31.) KIM r. betreffend einzelne Verfahrenshandlungen des Nachlassverfahrens (siehe § 4/A. der Verordnung).
[193] Z.B. im Zeitpunkt der Rechtswahl oder der Errichtung der letztwilligen Verfügung.
[194] Für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist derzeit das Regierungsamt für die Hauptstadt Budapest (Budapest Főváros Kormányhivatala) zuständig.
[195] In Neufällen hat die ungarische Staatsangehörigkeit des Erblassers eine praktische Relevanz nur noch im Falle einer Rechtswahl zugunsten des ungarischen Rechts, hinsichtlich der Anwendbarkeit der ergänzenden Zuständigkeit gem. Art. 10 Abs. (2) lit. a) EuErbVO oder bei Feststellung des auf die Form der letztwilligen Verfügung anzuwendenden Rechts.

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