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Betriebsrat

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld
WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

Pünktlich zum Start der Weltmeisterschaft 2026 entbrennt in vielen Unternehmen das Fußballfieber. Doch Job und Fußball passen nicht immer zusammen. Wie viel Fußballbegeisterung müssen Arbeitgeber am Arbeitsplatz akzeptieren? Wo liegen arbeitsrechtliche Grenzen?



Mitarbeiterin geht durch Tür mit Aufschrift Betriebsrat
Mitarbeiterin geht durch Tür mit Aufschrift Betriebsrat
Betriebsverfassungsgesetz

Reformvorschlag zur Stärkung der Betriebsratsrechte und Betriebsratswahlen

Die Reform, die die Linke anstrebt, soll „Betriebsratswahlen erleichtern und Betriebsräte besser schützen“. So betitelte die Fraktion ihren Antrag im Bundestag. Sie nennt Eckpunkte für einen Gesetzesentwurf, der Betriebsräten und Wahlvorständen mehr Schutz und mehr Rechte verleiht und die Schwellenwerte für vereinfachte Betriebsratsgründungen senkt, Letzteres ein Anliegen, das auch im Koalitionsvertrag steht.









 Fördern Sie die Persönlichkeitsentwicklung Ihrer Mitarbeiter
 Fördern Sie die Persönlichkeitsentwicklung Ihrer Mitarbeiter
Grenzen des Direktionsrechts

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Betrieblichen Ordnung

Die betriebliche Ordnung ist ein Kernbereich der betriebsrätlichen Mitbestimmung. Für Belegschaft und Arbeitgeber ist eine funktionierende betriebliche Ordnung wichtig für das Betriebsklima, die Außenwirkung des Unternehmens und die Attraktivität als Arbeitgeber. Abzugrenzen sind Weisungen zu betrieblichen Ordnung von solchen zur Arbeitspflicht, die nicht unter die Mitbestimmung des Betriebsrates fallen.














Autoschlüssel mit roter Schleife
Autoschlüssel mit roter Schleife
Lohnfortzahlung im Ehrenamt

Betriebsratsvergütung - zu viel und zu wenig verstößt gegen das BetrVG

Die Vergütung der Betriebsratsmitglieder ist kein unproblematisches Thema. Auf der einen Seite sind versteckte Gefälligkeiten, die Betriebsräte handzahm machen sollen, unzulässig, kommen aber vor. Auf der anderen Seite hakt es nicht selten bei der in §§ 37 Abs. 4 u. 5, 38 Abs.3 BetrVG vorgeschrieben gerechten Lohnfortzahlung, etwa dem Ausgleich variabler Lohnfaktoren und der hypothetisch möglichen beruflichen Entwicklung.