Fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats bleibt ohne Folgen
In den §§ 17 ff. des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Personalabbaumaßnahme als Massenentlassung zu werten ist. Und: "Bevor Massenentlassungen angezeigt und durchgeführt werden können, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen eines Konsultationsverfahrens zweckdienliche Auskünfte zu erteilen, ihn schriftlich zu unterrichten und die Möglichkeit zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern", erklärt der Arbeitsrechtler Henning Horst im Interview mit diesem Portal.
Unterrichtung Betriebsrat: Fehler kann geheilt werden
Zur Unterrichtung des Betriebsrats im Zusammenhang mit dem Konsultationsverfahren muss sich die Information nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Bei einer Stilllegung des Betriebs – wie im vom BAG entschiedenen Fall – kann eine solche Unterrichtung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden.
Im konkreten Fall klagte eine Produktionsmitarbeiterin gegen ihre Entlassung. Der Insolvenzverwalter - bei der Arbeitgeberin war das Insolvenzverfahren eröffnet - hatte zuvor die Stilllegung des Betriebs beschlossen. Zudem hatte er den Betriebsrat über die beabsichtigten Kündigungen aller Arbeitnehmer – im Zusammenhang mit einer Massenentlassung - unterrichtet.
Massenentlassung: Konsultationsverfahren für Betriebsrat abgeschlossen
Im Konsultationsverfahren hatte nun der Insolvenzverwalter jedoch die von der Massenentlassung betroffenen Berufsgruppen nicht mitgeteilt. Dennoch bestätigte der Betriebsrat in dem abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden sei und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei. Nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige kündigte der Insolvenzverwalter sodann das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin. Diese hielt die Kündigung jedoch wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens für unwirksam, schließlich hätten die Angaben bezüglich der Berufsgruppen zwingend erteilt werden müssen.
Das sah das BAG anders und bestätigte im Ergebnis das Urteil der Vorinstanz.
Dabei entschieden die Richter nicht zu der Frage, ob die fehlende Information über die Berufsgruppen im Falle einer Betriebsstilllegung überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber bewirken kann. Denn die fehlerhafte Unterrichtung sei jedenfalls im konkreten Fall durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden. Dieser müsse zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht.
Hinweis: BAG, Urteil vom 9. Juni 2016, Az. 6 AZR 405/15; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 29. Juni 2015, Az. 8 Sa 1534/14
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