Betriebsverfassung: Betriebsratswahl bei Landtagsfraktion wirksam

Ist die Wahl eines Betriebsrats für die Mitarbeiter und Abgeordneten einer Landtagsfraktion wirksam erfolgt? Mit dieser Frage hat sich das LAG Düsseldorf beschäftigt. Grund war die Forderung des Betriebsrats auf Einsicht in die Gehaltslisten der Arbeitnehmer von Fraktion und Abgeordneten.

Im September 2013 schlossen die Abgeordneten einer NRW-Landtagsfraktion, der Fraktionsvorstand und die Gewerkschaft Verdi einen Tarifvertrag auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Gemäß dieses Tarifvertrags wurde für die Mitarbeiter der Abgeordneten und der Fraktion eine gemeinsame Arbeitnehmervertretung gebildet. Betriebsratsfähige Einheit sollte die Gesamtheit der vom Tarifvertrag erfassten Büros der teilnehmenden Abgeordneten der Fraktion und der Fraktion selbst im Landtag NRW sein. Zum Streit kam es, als der Betriebsrat, die Einsicht in die Gehaltslisten der Fraktionsmitarbeiter und Abgeordneten forderte. Dieses Recht, das dem Betriebsrat grundsätzlich gemäß § 80 BetrVG zusteht, verweigerten Fraktion und Abgeordnete. 

ArbG Düsseldorf: Fraktion und Abgeordnete sind kein Betrieb

Sie begründeten ihre Weigerung damit, dass der Tarifvertrag, der der Gründung des Betriebsrats zugrunde liege, nichtig sei. 

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies in erster Instanz den Anspruch auf Einsicht in die Gehaltslisten zurück, da der Betriebsrat überhaupt nicht existent sei. Nach Auffassung der Richter handele es sich bei der im Landtag gebildeten Fraktion und den Abgeordneten um Gremien mit Verfassungsrang und nicht um Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Daran könne ein Zuordnungstarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nichts ändern. Der Betriebsrat legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

LAG: Keine wirksame Anfechtung oder Nichtigkeit der Betriebsratswahl 

Mit seiner Beschwerde verfolgte der Betriebsrat sein Begehren auf Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten weiter, erweiterte aber kurz vor der mündlichen Verhandlung  seine Anträge, so dass aus prozessualen Gründen keine Sachentscheidung ergehen konnte. Die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer zu den wesentlichen materiellen Streitpunkten wurde aber in der mündlichen Verhandlung deutlich. Im Gegensatz zur Vorinstanz, gehen die Richter davon aus, dass der Betriebsrat besteht. Dies begründeten sie damit, dass eine fristgemäße Anfechtung der Betriebsratswahl – die sämtliche Unwirksamkeitsgründe erfassen würde – nicht erfolgte. Ebenso sahen sie keinen schwerwiegenden und offenkundigen Mangel und hielten somit auch eine Nichtigkeit nicht für gegeben. Der Tarifvertrag sei unter fachkundiger Beratung beider Vertragsparteien unterzeichnet worden und zunächst ohne Probleme gelebt worden. 

Begrenzung der Mitbestimmungsrechte im Wege des Tendenzschutzes

Die Begrenzung der Mitbestimmungsrechte im Wege des Tendenzschutzes hielt das Gericht für erforderlich, aber durchaus auch für ausreichend, um damit dem freien Mandat der Abgeordneten, Genüge zu tun. 

Hinweis: LAG Düsseldorf, Az. 8 TaBV 73/16; Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2016, Az. 11 BV 318/15

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