BAG urteilt über Arbeits- und Erholungszeit von Betriebsräten

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Betriebsräten bei Arbeitszeitkonflikten mit ihrem Arbeitgeber gestärkt. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden, dass den Arbeitnehmervertretern zwischen ihrem Schichtende und dem Beginn einer Betriebsratssitzung eine Erholungszeit von elf Stunden zusteht.

Die Betriebsräte seien berechtigt, ihre Arbeit vor dem Schichtende einzustellen, wenn sonst die im Arbeitszeitgesetz festgelegte Ruhezeit nicht einzuhalten ist, so die BAG-Richter.

Damit hatte die Klage eines Arbeitnehmervertreters aus einem Metallunternehmen in Nordrhein-Westfalen Erfolg, der eine Nachtschicht vor einer Betriebsratsitzung am Mittag vorfristig beendete. Nach dem Urteil muss ihm sein Arbeitgeber die komplette Schicht auf seinem Arbeitszeitkonto anrechnen.

Betriebsratsmitglied beendete seine Nachtschicht vorzeitig

Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16. Juli auf den 17. Juli 2013 für die Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Am 17. Juli 2013 nahm der Kläger von 13 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3 Uhr und von 5 Uhr bis 6 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Mit der Klage hatte der Kläger u.a. die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3 Uhr bis 5 Uhr verlangt.

Ruhezeit vor Betriebsratssitzung muss gewährt werden

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.

Befreiung von der Tätigkeit auch bei außerhalb der Arbeitszeit liegender Betriebsratstätigkeit

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Vorliegend war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am 17. Juli 2013 jedenfalls ab 3 Uhr wegen der um 13 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

Die Bundesrichter bestätigten damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, an das der Fall zur Klärung weiterer Details zurückverwiesen wurde (BAG, Urteil v. 18.1.2017, 7 AZR 224/15).

Eine andere Frage beantwortete der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht: Ob Betriebsratstätigkeit immer als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten ist, ließ er offen.

Pressemitteilung BAG / dpa
Schlagworte zum Thema:  BAG-Urteil, Betriebsrat, Arbeitszeiterfassung