GBR und BR: Zuständigkeit für Kleiderordnung

Krawattenzwang bei hochsommerlichen Temperaturen am Arbeitsplatz? Sicher nicht, dachte sich ein Betriebsrat und erstritt eine Abweichung von einer Dienskleidungsordnung. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte nun darüber zu befinden, ob dieser Betriebsrat in dieser Angelegenheit auch zuständig war.

Besonders hohen oder eher niedrigeren Temperaturen begegnet man üblicherweise mit entprechender Kleidung nach dem Motto: "Es gibt kein schlechtes Wetter, es gibt nur unpassende Kleidung". Abweichungen von einer Dienstkleidungvorschrift sollten drin sein, wenn das Thermometer in geschlossenen Räumen die 30-Grad-Grenze überschreitet, oder wenn es am Arbeitsplatz nur 17 Grad ist oder weniger. Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs bei der Postbank mit 86 Filialen im Bereich Stuttgart dachte ebenso und erstritt vor der Einigungsstelle eine entsprechende Lockerung der Kleidungsvorschriften.

Zuständigkeit gewahrt?

Unternehmensweit gilt aber eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Unternehmenskleidung, die die Mitarbeiter zu einer im Einzelnen vorgeschriebenen Unternehmenskleidung verpflichtet. Es sind nach dieser Regelung mindestens Hemd/Bluse sowie Hose/Rock und Krawatte zu tragen. Die Arbeitgeberin erkannte im durch den Betriebsrat erstrittenen Einigungsstellenspruch zur Lockerung dieser Regelung einen Verstoß gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung und monierte die nicht vorhandene Zuständigkeit des streitbaren Betriebsrats. Nur der Gesamtbetriebsrat könne über eine Kleidungsregelung - wie ja schon geschehen - mitbestimmen. Daneben bestehe keine Regelungszuständigkeit für einzelne Betriebsräte.

Dienstkleidung nur mit betriebsrätlicher Zustimmung

Vorgaben zu einer einheitlichen Dienstkleidung der Mitarbeiter unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. So ist das Gesetz in § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - "Fragen der Ordnung des Betriebs" - zu verstehen und so hat dies das Bundesarbeitsgericht zuletzt mit einem Beschluss vom 17. Januar 2012 entschieden (Aktenzeichen 1 ABR 45/10).

Keine Zuständigkeitstrennung

Das Landesarbeitsgericht erkannte jedoch keinen Anwendungsfall des sogenannten Grundsatzes der Zuständigkeitstrennung. Danach würde nur ein Gremium, also entweder der Betriebsrat, oder eben der Gesamtbetriebsrat für die Vereinbarung eines Mitbestimmungstatbestandes zuständig sein können. Hier liege der Fall anders. Der Betriebsrat habe die Lockerung der Kleidervorschriften im Rahmen seiner Zuständigkeit erstritten, der Einigungsstellenspruch gelte neben der Gesamtbetriebsvereinbarung. Es handele es sich nicht um den gleichen Mitbestimmungstatbestand, der Betriebsrat habe auch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die unternehmensweit geltende Kleiderordnung keineswegs in Frage gestellt.

Abgeschlossen ist der Fall unter Umständen aber noch nicht, die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2015, Aktenzeichen 4 TaBV 2/15

Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
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