BAG: Rechtmäßiges Entlassungsverlangen des Betriebsrats rechtfertigt ordentliche Kündigung
Eher selten sind Verfahren nach § 104 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach kann der Betriebsrat bei einer "wiederholten, ernsthaften Störung des Betriebsfriedens" durch einen Arbeitnehmer die Enlassung des störenden Arbeitnehmers vom Arbeitgeber fordern. Im vorliegenden Fall wehrte sich eine Arbeitnehmerin gegen ihre Entlassung, der ein solches Verfahren voraus gegangen war. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für rechtmäßig.
Betriebsrat fordert Entlassung einer Mitarbeiterin
Die Arbeitnehmerin war über eine lange Zeit als Sachbearbeiterin bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigt. Aufgrund einer Vielzahl von Vorfällen, die sich zwischen ihr und Kollegen ereignet hatten, unter anderem ging es um körperliche Auseinandersetzungen, forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber Ende April 2015 auf, die Mitarbeiterin zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen.
Das Versicherungsunternehmen kam dem Verlangen des Betriebsrats nach einer Kündigung der Arbeitnehmerin zunächst nicht nach.
Ordentliche Kündigung nach Betriebsratverfahren erfolgt
Daraufhin leitete der Betriebsrat das Verfahren gemäß § 104 Satz 2 BetrVG ein. Mit Erfolg: Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber auf, die Mitarbeiterin zu entlassen. Dieser beendete danach das Arbeitsverhältnis mit der langjährigen Sachbearbeiterin zum 30. Juni 2016 durch eine außerordentlich Kündigung, hilfsweise einer ordentlichen Kündigung.
Hiergegen wehrte sich die Arbeitnehmerin vor Gericht. Nach ihrer Auffassung sei eine ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Für eine außerordentliche Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB.
Kündigungsschutzklage hat keinen Erfolg
Beide Vorinstanzen stellten fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden sei, die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage wurde jedoch abgewiesen. So sah es auch das Bundesarbeitsgericht und entschied, dass zumindest die ordentliche Kündigung rechtmäßig war.
BAG: Dringendes betriebliches Erfordernis für Kündigung gegeben
Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für die ordentliche Kündigung gegeben war. Dies ergebe sich aufgrund der - auch im Verhältnis zur Arbeitnehmerin - rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Arbeitgeberin die Mitarbeiterin zu entlassen hatte. Eine fristlose Kündigung wäre dagegen nicht rechtmäßig gewesen.
Hinweis: BAG, Urteil vom 28.3.2017, Az: 2 AZR 551/16, Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.6.2016, Az: 9 Sa 233/16
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