Trauerkarte an Kollegin? Keine außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin

Im Regelfall sind Betriebsratsmitglieder vor der ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers besonders geschützt. Eine außerordentliche Kündigung ist dagegen nur aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Verweigert das Gremium die Zustimmung, kann diese durch arbeitsgerichtlichen Beschluss ersetzt werden, welcher die Kündigungssperre beseitigt.
Verdacht der Pflichtverletzung einer Betriebsrätin
Im konkreten Fall verhandelte das Landesarbeitsgericht Hamm darüber, ob eine solche Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden soll. Der Arbeitgeber, die Awo (Arbeiterwohlfahrt Bezirk Westliches Westfalen e.V.), wollte sich über eine außerordentliche Kündigung von einer seit rund 20 Jahren in einem Bochumer Seniorenzentrum beschäftigten Betriebsrätin trennen.
Begründet hatte die Awo die Kündigungsabsicht mit dem dringenden Verdacht einer gravierenden Pflichtwidrigkeit der Betriebsrätin. Diese soll einer Wohnbereichsleiterin, die ihr Arbeitsverhältnis wenig später beendete, eine Trauerkarte mit dem handschriftlichen Zusatz "Für Dich (bist die nächste)" in das Dienstpostfach eingelegt haben.
Kündigung: Bedenken am erforderlichen Verdachtsgrad
Die Behauptung des Arbeitgebers blieb jedoch streitig. Ein von der Awo selbst außergerichtlich eingeholtes Schriftgutachten hatte insoweit ergeben, dass der handschriftliche Zusatz mit "hoher Wahrscheinlichkeit" – also bei drei von acht Übereinstimmungsgraden – von der Betriebsrätin stammte. Die höheren Übereinstimmungsgrade "mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" und "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" vermochte der Sachverständige hingegen nicht festzustellen.
Der Prozessbevollmächtige der Arbeitgeberin betonte im Zusammenhang mit der Kündigungsabsicht, dass man insbesondere zum Schutz der weiteren Beschäftigten des Seniorenzentrums tätig werden wolle. Dem folgte das LAG letztlich nicht. Die Kammer hatte keinen Grund für die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats gesehen und die Beschwerde der Awo zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer hatte bereits im Termin – insbesondere bezogen auf den zur Kündigung erforderlichen Verdachtsgrad – Bedenken an der Begründetheit des Antrags erkennen lassen.
Verdachtskündigung mit engen Voraussetzungen
Denn – das machte der Kammervorsitzende deutlich – eine Verdachtskündigung, und damit die beantragte Zustimmungsersetzung, könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen. So müsse aufgrund objektiver Tatsachen der dringende Verdacht einer gravierenden Pflichtwidrigkeit bestehen. Der Arbeitgeber müsse alle ihm möglichen und zumutbaren Mittel der Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft und insbesondere den betroffenen Arbeitnehmer zu den konkreten Verdachtsmomenten angehört haben. Zudem müsse aufgrund der Verdachtslage die zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensbasis zerstört sein.
Im Ergebnis sah das LAG Hamm diese Voraussetzungen nicht gegeben, sodass aus Sicht der Richter der Betriebsrat zu Recht die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verweigert hatte.
Hinweis: LAG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016, Az. 7 TaBV 45/16; Vorinstanz: ArbG Bochum, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 2 BV 36/15
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