Begünstigung von Betriebsräten: "Gesetzliche Neuerungen sind überfällig"
Haufe Online-Redaktion: Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung werfen VW zu hohe Gehaltszahlungen an Betriebsräte vor. Daher kam es zuletzt zu Durchsuchungen beim Autokonzern. Allgemein gefragt: Was gilt grundsätzlich bei der Vergütung von Betriebsräten?
Philipp Byers: Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Dem Betriebsratsmitglied dürfen bei Amtsausübung weder Vorteile noch Nachteile entstehen. Daraus folgt, dass jede Vergütung, die eine Betriebsratstätigkeit honoriert, eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung darstellt. Damit das Amt sich aber nicht als Nachteil erweist, ist die Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts auszuüben. Die Vergütung richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip. Dies bedeutet, dass nur das Entgelt gezahlt wird, dass der Betriebsrat bekommen hätte, wenn keine Betriebsratsarbeit angefallen wäre. Was sich aber einfach anhört, kann zu Problemen führen.
Haufe Online-Redaktion: Inwiefern?
Byers: Gerade bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied ist die Bestimmung des Entgelts sehr komplex. Auch die Vergütung des freigestellten Betriebsrats bestimmt sich danach, was bei fiktiver Ausübung der Arbeitstätigkeit verdient worden wäre. Bei einem frisch freigestellten Amtsträger lässt sich noch auf das Entgelt der zuletzt ausgeübten Tätigkeit abstellen. Bei einem schon länger amtierenden Betriebsrat geht dies nicht mehr. Das Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiter mit betriebsüblicher Entwicklung. Daraus kann ein Anspruch auf Gehaltserhöhungen entstehen, der aus potentiell entgangenen Beförderungen während der Betriebsratsfreistellung resultiert.
Begünstigung von Betriebsräten: Unsicherheit bei Entgeltfestlegung
Haufe Online-Redaktion: Wo liegen die Grenzen bei der Festlegung des Entgelts für Betriebsräte?
Byers: Wegen des Benachteiligungsverbots ist ein Betriebsrat vor Diskriminierungen bei zukünftigen Gehaltsentwicklungen geschützt. Eine zu niedrige Gehaltsfestlegung könnte daher eine Betriebsratsbenachteiligung begründen.
Erhält das Betriebsratsmitglied allerdings ein zu hohes Entgelt, stellt dies eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung dar. In großen Unternehmen wird die Betriebsratsvergütung oft auf das Gehaltsniveau von Führungskräften gebracht. Begründet wird dies mit einer Co-Managementfunktion des freigestellten Betriebsrats, was aber kein zulässiges Entgeltkriterium darstellen kann. Wegen des Begünstigungsverbots darf gerade nicht auf die Leistung als Betriebsrat abgestellt werden. Vielmehr ist die Betriebsratsvergütung laufend an die Entgeltentwicklung einer Arbeitnehmergruppe anzupassen, die zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts ähnliche Tätigkeiten ausgeübt haben. Übernimmt zum Beispiel ein Fließbandarbeiter ein Betriebsratsamt, wird sich seine Gehaltsentwicklung nicht auf dem Vergütungsniveau eines Vorstands bewegen können. Dies würde eine Betriebsratsbegünstigung darstellen. Hatte dagegen ein Betriebsratsmitglied vor Amtsübernahme eine Stellung als Abteilungsleiter inne, kann eine Anpassung der Vergütung auf das Niveau des gehobenen Führungskreises angemessen erscheinen.
In vielen Fällen ist die Sachlage nicht eindeutig, so dass bei der Entgeltfestlegung erhebliche Rechtsunsicherheit besteht.
Haufe Online-Redaktion: Was sind die Konsequenzen eines zu geringen oder zu hohen Entgelts?
Byers: Betriebsratsbenachteiligung und Betriebsratsbegünstigung können jeweils eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz begründen. Ein Strafverfahren kann aber nur auf Antrag des Betriebsrats, des Arbeitgebers oder einer Gewerkschaft eingeleitet werden. Bei einer überhöhten Betriebsratsvergütung kann zudem der Straftatbestand der Untreue verwirklicht sein. Im Gegensatz zu § 119 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stellt die Untreue ein Offizialdelikt dar, so dass die Staatsanwaltschaft aus eigenem Antrieb tätig werden kann.
Durch eine überhöhte Betriebsratsvergütung können weitere unliebsame Überraschungen entstehen. Unzulässige Zahlungen an Betriebsräte sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden diese Zahlungen dennoch in der Steuererklärung geltend gemacht, droht eine Strafe wegen Steuerhinterziehung.
Vergütung des Betriebsrats: transparentes Verfahren nötig
Haufe Online-Redaktion: Sie sprachen zuvor von Rechtsunsicherheit bei der Entgeltfestlegung. Könnte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber weiterhelfen?
Byers: Aufgrund der Rechtsunsicherheit sind gesetzliche Neuerungen überfällig. Gerade in großen Unternehmen wird von Betriebsräten erwartet, dass sie über Managementkenntnisse verfügen. Das starre Lohnausfallprinzip ist zu lockern, um den gestiegenen Anforderungen der Betriebsratstätigkeit gerecht zu werden.
Um Gehaltsexzesse zu vermeiden, sollte die Betriebsratsvergütung nicht im stillen Kämmerlein ausgehandelt werden. Vielmehr ist ein transparentes Verfahren nötig. So könnte der Gesetzgeber regeln, dass abweichende Regelungen von dem Lohnausfallprinzip in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag vereinbart werden können. Eine höhere Betriebsratsvergütung wäre dabei nur bei Vorliegen sachlicher Gründe möglich, die in der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag zu dokumentieren sind. Auf diese Weise wird eine Kontrolle der Entgelthöhe durch die Belegschaft sichergestellt.
Dr. Philipp Byers ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH am Standort München.
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Thomas Schermer
Wed Nov 29 17:10:40 CET 2017 Wed Nov 29 17:10:40 CET 2017
Was bei der Quasi-Vergütungsgleichstellung von Betriebsratsvorsitzenden von Großkonzernen mit Vorstandsmitgliedern u.ä. oft vergessen wird, ist die Tatsache, dass Betriebsräte und deren Vorsitzende nur getroffene Beschlüsse der BR-Gremien vertreten müssen. Da diese Beschlüsse entsprechend der Geschäftsordnung des Betriebsrats mit Mehrheit gefasst werden, kann der BR-Vorsitzende kein Co-Manager sein. Sein Handlungsspielraum gegenüber der Geschäftsleitung bzw. dem Vorstand ist durch die Beschlüsse des Gremiums beschränkt. Alleingänge eines BR-Vorsitzenden sind durch das BetrVG nicht abgedeckt, obgleich der BR-Vorsitzende, wie jedes andere Mitglied im Gremium für bestimmte Entscheidungen werben wird. Entscheiden wird aber immer das Gremium, dessen Beschlüsse für die BR-Mitglieder bindend sind.