Wann der Betriebsrat mitbestimmt

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat bei "Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften" mitzubestimmen.
Mitbestimmung bei Gesundheitsgefahr oder Gefährdungsbeurteilungen
Bei weit gefassten Generalklauseln zum Gesundheitsschutz, wie beispielsweise § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, entschied nun das LAG Berlin-Brandenburg. Die Richter begrenzten das Beteiligungsrecht des Betriebsrats auf die Sachlage, in denen eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt oder eine zum Gesundheitsschutz durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, beispielsweise nach § 5 ArbSchG, einen Handlungsbedarf ergibt.
Im konkreten Fall einigte sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einer Unternehmensfiliale darauf, in einer Einigungsstelle die Themen des Gesundheitsschutzes zu erledigen. Die Einigungsstelle hatte daraufhin durch Spruch eine "Betriebsvereinbarung über akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes" aufgestellt. Die Arbeitgeberin hatte den Beschluss gerichtlich jedoch angefochten. Die Begründung: Für die getroffenen Regelungen habe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestanden.
Einigungsstelle überschreitet Kompetenz
Dem stimmte das Landesarbeitsgericht zu und erklärte den Spruch der Einigungsstelle weitgehend für unwirksam. Bis auf wenige Ausnahmen habe für die getroffenen Regelungen gerade kein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestanden. Eine Kompetenz der Einigungsstelle ergebe sich insoweit nicht aus gesetzlichen Generalklauseln des Gesundheitsschutzes, weil eine objektive Gesundheitsgefahr nicht bestehe. Auch liege eine Gefährdungsbeurteilung, auf deren Grundlage Regelungen zum Gesundheitsschutz bei Mitbestimmung des Betriebsrats getroffen werden könnten, nicht vor. Es genüge nicht, dass sich die Einigungsstelle vor Erlass des Spruchs mit den Gegebenheiten im Betrieb vertraut gemacht habe, entschieden die Richter.
Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen.
Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2015, Az. 23 TaBV 1448/14
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