Keine Kündigung trotz eigenmächtigem Urlaubsantritt

Zwei Tage unbezahlter Urlaub hatte sich ein Mitarbeiter genommen, um eine gewerkschaftliche Schulungsmaßnahme zu besuchen. Allerdings: Der langjährige Mitarbeiter und freigestellte Betriebsratsvorsitzende hatte den Urlaub laut Arbeitgeber eigenmächtig angetreten. Das sollte die fristlose Kündigung nach sich ziehen, was das Betriebsratsgremium jedoch ablehnte. Daher verlangte das Unternehmen vor Gericht die vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung erforderliche Zustimmung des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag jedoch ab. Im konkreten Fall genüge die Pflichtverletzung des Vorsitzenden ausnahmsweise nicht für eine fristlose Kündigung.
Fristlose Kündigung, weil Urlaub nicht bewilligt?
Konkret hatte das Unternehmen, eine Gießerei mit etwa 1.500 Beschäftigten, sogar vorgebracht, dass der zuständige Personalleiter die Urlaubsbewilligung vorher mehrfach ausdrücklich abgelehnt hatte. Die Gründe des HR-Chefs: dringend zu erledigende Aufgaben und die Kurzfristigkeit des Urlaubsbegehrens. Dennoch habe der Betriebsratsvorsitzende den Urlaub eigenmächtig angetreten, was eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat haben demgegenüber die Auffassung vertreten, ein Mitglied der Geschäftsleitung habe den Urlaub vorab bewilligt. Zudem könne der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wann er seine Arbeitszeit leiste.
Arbeitsgericht: Pflichtverletzung ja, Kündigung nein
Das Arbeitsgericht gab im Ergebnis dem Betriebsrat Recht. Der eigenmächtige Urlaubsantritt sei zwar eine Pflichtverletzung, für die Kündigung sei jedoch auch eine Interessenabwägung erforderlich. Zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden sei zu berücksichtigen, dass dieser seit 15 Jahren beschäftigt sei und es keine Abmahnung gegeben habe. Zudem seien die Anforderungen an die fristlose Kündigung sehr hoch, da der Vorwurf mit der besonders geschützten Betriebsratstätigkeit zusammenhänge, entschied das Gericht. Daher genüge die Pflichtverletzung ausnahmsweise nicht als Grund für eine fristlose Kündigung.
Auch der Hilfsantrag des Unternehmens hatte vor dem Gericht keinen Erfolg. Darin sollte der Vorsitzende aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, da er quasi "im Alleingang" immer wieder Beteiligungsrechte missbräuchlich ausgenutzt habe. So sei zum Beispiel über einen Antrag auf Mehrarbeit nicht entschieden worden, um den Arbeitgeber zu einem Verzicht auf Ausschlussfristen zu bewegen, machte das Unternehmen geltend.
Vorsitzender auch nicht aus Betriebsrat auszuschließen
Die Richter lehnten den Ausschluss jedoch ebenfalls ab. Dieser scheiterte daran, dass die dargelegten Pflichtverletzungen, zum Beispiel unzulässige Koppelungsgeschäfte, jeweils vom gesamten Betriebsrat und nicht vom Vorsitzenden persönlich beschlossen wurden.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Hinweis: Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2016, Az. 10 BV 253/15
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