Maßnahmen des Arbeitgebers gegen Unordnung im Büro sind nicht immer mitbestimmungspflichtig
Ein Arbeitgeber schrieb an alle Mitarbeiter eine E-Mail mit dem Betreff "Rundschreiben Sauberkeit und Ordnung" mit folgenden Anordnungen:
- Persönliche Gegenstände (Fotos, Souvenirs und andere persönliche Gegenstände) dürfen nicht mehr als 10 Prozent der jeweils zur Verfügung stehenden Flächen einnehmen.
- Nicht belegte Arbeitsplätze dürfen nicht als Ablageflächen missbraucht oder anderweitig eingenommen werden.
- Schrankoberseiten müssen in regelmäßigen Intervallen überprüft und alles Unnötige muss entfernt oder an geeigneter Stelle archiviert werden.
- Persönlich mitgebrachte Pflanzen sind regelmäßig zu pflegen, zu gießen und zurückzuschneiden.
- Möbel und Glaswände dürfen nicht beklebt werden.
- In "Open-Space"-Bereichen müssen Gespräche so leise geführt werden, dass benachbarte Kollegen dadurch nicht gestört werden.
- Bei Arbeitsende ist der Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen.
- Alte, defekte oder nicht mehr genutzte Bildschirme oder altes IT-Equipment ist umgehend zurückzugeben.
- Müll, Restmüll und Biomüll sind zu trennen.
Der Betriebsrat wurde bei diesen Anordnungen nicht beteiligt. Er sah sich in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt und verlangte Unterlassung.
Regelung des Ordnungsverhaltens ist mitbestimmungspflichtig
Das Arbeitsgericht Würzburg hat entschieden, dass die ersten vier Anordnungen des Arbeitgebers mitbestimmungspflichtig waren, da diese überwiegend das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betrafen. Hier steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu.
Regelung des Arbeitsverhaltens ist nicht mitbestimmungspflichtig
Dagegen handelte es sich bei den letzten fünf Anordnungen vorwiegend um Regelungen des Arbeitsverhaltens, welche nicht mitbestimmungspflichtig sind.
Das Gericht führte hierzu aus, dass Sachbeschädigungen von Arbeitnehmern selbstverständlich zu unterlassen sind und somit das Verbot des Beklebens von Möbeln und Glasflächen (Nr. 5) das Eigentum des Arbeitgebers schütze.
Was die Anordnung zu Gespräche in "Open-Space"-Bereichen betraf (Nr. 6), seien diese zum Teil Arbeitsleistung und könnten zudem bei zu großer Lautstärke die Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer beeinträchtigen, so dass die entsprechende Anweisung dem Arbeitsverhalten zuzuordnen sei.
Auch die Anweisung zum Umgang mit altem IT-Equipment (Nr. 8) betrifft laut Auffassung des Gerichts in erster Linie nicht die Ordnung im Betrieb, sondern den Umgang mit Arbeitsmitteln; da die Trennung des Mülls auch gesetzlich vorgeschrieben sei, bestehe hier auch kein Regelungsspielraum (Nr. 9).
Zur Anordnung bzgl. des Aufräumens des Arbeitsplatzes (Nr. 7) begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass dies zwar auf den ersten Blick das Ordnungsverhalten beträfe; allerdings habe die Arbeitgeberin eine externe Firma mit der Reinigung der Büros beauftragt, die die geschuldete Dienstleistung nur in einigermaßen aufgeräumten Räumen erbringen könne (Arbeitsgericht Würzburg, Beschluss vom 8.6.2016, 12 BV 25/15).
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