Arbeitszeit: Sitzung des Betriebsrats unterbricht die Ruhezeit

Besucht ein Arbeitnehmervertreter eine zwischen zwei Nachtschichten angesetzte Sitzung des Betriebsrats, so kann er – für eine Ruhezeit von elf Stunden – die erste Schicht vorzeitig beenden. Dies bedeute aber nicht, dass Betriebsratstätigkeit allgemein als Arbeitszeit gilt, urteilte nun das BAG.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte von Betriebsräten bei Arbeitszeitkonflikten mit ihrem Arbeitgeber gestärkt. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden, dass den Arbeitnehmervertretern zwischen Schichtende und dem Beginn einer Betriebsratssitzung eine Ruhezeit zusteht, wenn für Betriebsratsmitglieder später am Tag erneut eine Schicht vorgesehen ist. Sie seien also berechtigt, ihre Arbeit vor Schichtende einzustellen, wenn sonst eine im Arbeitszeitgesetz vorgesehene Erholungszeit nicht einzuhalten ist.

Der Fall: Betriebsratssitzung zwischen zwei Nachtschichten

Damit hatte die Klage eines Arbeitnehmervertreters aus einem Metallunternehmen in Nordrhein-Westfalen Erfolg, der eine Nachtschicht vor einer mittäglichen Betriebsratssitzung vorzeitig beendete. Statt – wie in der Nachtschicht vorgesehen – von 22 Uhr bis sechs Uhr zu arbeiten, ging der Betriebsrat bereits um 2.30 Uhr nach Hause, bevor er dann am Tag von 13 Uhr bis 15.30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teilnahm. Gleichzeitig verlangte er die Bezahlung der gesamten Nachtschicht vom Arbeitgeber.

Auch Betriebsräte müssen Ruhezeit einhalten

Nach dem Urteil muss ihm sein Arbeitgeber die komplette Schicht auf seinem Arbeitszeitkonto anrechnen. Die Bundesrichter bestätigten damit im Ergebnis eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG). Laut BAG sind Mitglieder des Betriebsrats nach § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit – ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts – zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat.

Vorliegend sei dem Arbeitnehmervertreter die Erbringung der Arbeitsleistung, jedenfalls ab drei Uhr nachts, wegen der um 13 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar. Schließlich begann bereits abends (um 22 Uhr) nach der Sitzung (bis 15.30 Uhr) die nächste Nachtschicht. Bei Fortsetzung seiner Arbeit hätte dem Betriebsrat nämlich zwischen den beiden Nachtschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden – vergleichbar zur Ruhezeit aus dem ArbZG – zur Verfügung gestanden.

Weiterhin offen: Zählt Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit?

Eine andere Frage beantwortete der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht: Ob Betriebsratstätigkeit immer als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu werten ist, ließ er offen. Es könne dahinstehen, entschieden die Richter, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG ist und die Vorschrift zur elfstündigen Ruhezeit, § 5 Abs. 1 ArbZG, deshalb direkt anzuwenden ist. Jedenfalls sei aber bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.

Die Arbeit von Arbeitnehmervertretern ist immer wieder ein Fall für die Bundesrichter. Im vergangenen Jahr entschieden sie unter anderem, dass Betriebsräte nicht auf gesonderte Kommunikationstechnik zusätzlich zum betrieblichen Netzwerk pochen können.


Hinweis: BAG, Urteil vom 18. Januar 2017, Az. 7 AZR 224/15; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2015, Az. 13 Sa 1386/14

dpa
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