Außerordentliche Kündigung einer Krankenpflegerin wegen Verletzung der Überwachungspflicht
Eine examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin war seit 2012 bei den Kliniken Ludwigsburg-Bietigheim beschäftigt und im Betriebsrat tätig. Während ihrer Nachtschicht verstarb eine Patientin auf der Intermediate Care-Station. Die Arbeitgeberin warf der Krankenpflegerin vor, ihre Überwachungspflichten in schwerwiegender Weise verletzt zu haben und sprach eine außerordentliche Kündigung aus.
Der Betriebsrat stimmte der außerordentlichen Kündigung der Krankenpflegerin nicht zu. Aufgrund der Überlastung des Pflegepersonals liege kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung beim Arbeitsgericht Stuttgart.
Außerordentliche Kündigung bei Verletzung der Überwachungspflicht gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht Stuttgart ersetzte antragsgemäß die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung. Die Arbeitnehmerin hätte ärztliches Personal rufen müssen, nachdem die Vitalzeichen der Patientin maschinell nicht überprüft werden konnten.
Überlastung des Pflegepersonals steht außerordentlicher Kündigung nicht entgegen.
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Besondere Vorschriften für Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Für eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss die Zustimmung des Betriebsrats gegeben sein (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Diese Zustimmung kann allerdings durch das Arbeitsgericht auf Antrag wie im vorliegenden Fall ersetzt werden, wenn die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen (Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss v. 5.4.2016, 12 BV 64/15).
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