Anwaltsvergütung: Ärger um die Kosten des Betriebsratsanwalts

Die Vergütung des Betriebsratsanwalts sorgt häufig für Unmut bei Arbeitgebern. Diese müssen schließlich grundsätzlich die Kosten der gegen sie gerichteten Beratung bezahlen. Aber auch weiche Faktoren können zusätzlich für Zündstoff sorgen.

Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trägt der Arbeitgeber grundsätzlich "die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten". Betrachtet der Arbeitgeber speziell die Ausgaben für den Betriebsratsanwalt, so gilt es grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Kosten für den Betriebsratsanwalt zu erstatten sind und wenn ja, in welcher Höhe.

Anwaltskosten: Keine Dauerberatung erforderlich

Nicht ersetzen muss der Arbeitgeber zum Beispiel eine dauerhafte Beratung des Gremiums bei außergerichtlichen Tätigkeiten. "Für den Betriebsrat gibt es – auch nicht aus dem Gedanken der Waffengleichheit – kein Recht auf arbeitsrechtliche Dauerberatung", schreibt denn auch Bernd Weller, Arbeitsrechtler in der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, in der Ausgabe 08/2015 des Personalmagazins  (hier können Sie die Ausgabe als App herunterladen). Schließlich bestehe ja nach § 37 Abs.6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Anspruch, dass Betriebsratsmitglieder auf Kosten des Arbeitgebers Schulungen besuchen. "Diese sind kein Selbstzweck, sondern sollen das nötige Wissen vermitteln", schreibt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt für eine außergerichtliche Tätigkeit, so ist § 80 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Danach kann der Betriebsrat "bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."

Voraussetzungen außergerichtlicher Beratung

Letztlich zählt Weller in seinem Beitrag im Personalmagazin auch die Punkte auf, die das Gremium beachten muss, wenn es einen Rechtsanwalt für eine außergerichtliche anheuert:

  • Das Betriebsratsgremium hat zuvor durch Beschluss
  • die Zustimmung des Arbeitgebers
  • zur Beauftragung eines konkret benannten Rechtsanwalts
  • mit der Beantwortung einer konkret benannten Frage
  • und zu einem konkret vorgesehenen Honorarvolumen erbeten und
  • der Arbeitgeber hat seine Zustimmung erteilt.

Stimmt der Arbeitgeber nicht zu, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, so bleibt dem Betriebsrat nur ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel, die Zustimmung des Arbeitgebers durch eine Gerichtsentscheidung durchzusetzen. "Ausschließlich in Fällen der Betriebsänderung in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers externe Berater hinzuziehen", skizziert Weller eine Ausnahme des Grundsatzes.

Unmut auch durch Vergaberichtlinien

Unabhängig davon, ob die Kosten des Betriebsratsanwalt und vor allem in welcher Höhe diese vom Arbeitgeber zu tragen sind (dazu Ausführliches im Beitrag des Personalmagazins): Häufig bestimmten auch weiche Faktoren den Streit über das Honorar des Betriebsratsanwalts, schreibt Weller. Schließlich sei der Arbeitgeber oft strengen Vorgaben für die Auftragsvergabe unterworfen. "Die eigenen Anwälte müssen sich also in "beauty contests" und Vergabeverfahren bewähren. Betriebsratsgremien entscheiden hingegen freihändig. Die Unternehmensrichtlinien freilich nicht anwendbar." Alleine deshalb sei die Mandatsvergabe ein "rotes Tuch" für den Arbeitgeber, ergänzt Weller.

Hinweis: Zum Streit und zur Rechtsunsicherheit bei der Höhe des Anwaltshonorars, zur Erstattungsfähigkeit der Kosten im Zusammenhang mit der Einigungsstelle sowie zur Haftung von Betriebsratsmitgliedern, lesen Sie den gesamten Beitrag in der Ausgabe 08/2015 des Personalmagazins, die Sie hier als App herunterladen können.

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