Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Grenzgänger / 5.3 Nichtrückkehr zum Wohnsitz

Berufliche Nichtrückkehrtage Die Grenzgängereigenschaft geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer an einzelnen Arbeitstagen an seinem Arbeitsort verbleibt. Das Abkommen sieht eine 60-Tage-Grenze vor. Danach ist es unschädlich, wenn der Arbeitnehmer an bis zu 60 Arbeitstagen im Jahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. In die Berechnung sind nur solche Tage einzubezi...mehr

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Jansen, SGG § 192 Verschuld... / 2.4 Missbrauchsgebühr nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Rz. 8 § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eröffnet die Möglichkeit, einem Beteiligten Kosten entsprechend § 34 BVerfGG aufzuerlegen, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs oder sonstige Verfahrenshandlungen als Missbrauch des kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtsschutzes anzusehen sind (BT-Drs. 14/5943 S. 28). Die Regelung stellt eine Schadensersatzregelung dar, die das Privileg der K...mehr

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Jansen, SGG § 197a Gerichts... / 2.3.2 Form und Verfahren der Kostenentscheidung, §§ 161, 158 VwGO

Rz. 72 § 161 Abs. 1 VwGO schreibt für jede Entscheidung (Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss), durch die ein anhängiges selbstständiges Verfahren abgeschlossen wird, vor, dass das Gericht von Amts wegen über die Kosten des Verfahrens entscheidet. Der Regelungsinhalt des § 161 Abs. 1 VwGO über Form und Verfahren der Kostenentscheidung ist identisch mit dem der Vorschrift des...mehr

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Jansen, SGG § 193 Kosteners... / 2.1.2 Verfahren bei anderweitiger Erledigung, § 193 Abs. 1 Satz 3

Rz. 6 Bei anderweitiger Beendigung des Verfahrens, d. h. ohne instanzbeendende streitige Entscheidung, (z. B. durch die Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, ein angenommenes Anerkenntnis, den Abschluss eines Prozessvergleichs, der Abgabe von übereinstimmenden Erledigungserklärungen; zur einseitigen Erledigungserklärung vgl. BSG, Beschluss v. 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B) entsche...mehr

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Jansen, SGG § 193 Kosteners... / 2.4.2.1 Allgemeines

Rz. 29 Nach § 193 Abs. 3 sind die gesetzlichen Gebühren und notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Im Gegensatz zum Auftreten in einem Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X) wird die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren unwiderleglich vermutet. Die Vorschrift stellt klar, dass die Notwendigkeit der Hinzuzi...mehr

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Jansen, SGG § 179 Zulässigk... / 2.3.1 Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens

Rz. 11 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage nach § 179 ist, dass das Verfahren, welches wieder aufgenommen werden soll, durch ein rechtskräftiges Endurteil oder eine einem Endurteil gleichstehende rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen ist (§ 578 ZPO; BSG, Urteil v. 9.7.1968, 10 RV 135/66; BSG, Beschlüsse v. 19.1.2017, B 8 SO 63/16 BH, v. 5.9.2018, B 12 R 7/18 B...mehr

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Jansen, SGG § 193 Kosteners... / 2.2.3 Kostenverteilung bei einer Untätigkeitsklage

Rz. 15 Bei einer zulässigen Untätigkeitsklage hat der Beklagte in der Regel dem Kläger die Kosten zu erstatten, wenn der Kläger mit der Bescheidung seines Antrags/Widerspruchs nach den ihm bekannten Umständen vor der Klageerhebung rechnen durfte (BVerfG, Beschlüsse v. 5.5.2020, 1 BvR 1468/18, v. 8.2.2023, 1 BvR 311/22, v. 6.2.2024, 1 BvR 301/22, und v. 24.4.2025, 1 BvR 1902/...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 6.2.4 Kein Widerspruch des Arbeitgebers

Rz. 78 Unverzüglich Der Arbeitgeber kann das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindern, wenn er auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers nach dem vereinbarten Vertragsende reagiert, indem er bei der Zeitbefristung unverzüglich widerspricht und bei der Zweckbefristung die Zweckerreichung unverzüglich mitteilt. Rz. 79 Entsprechend der Definition in § 121 Abs. 1 BG...mehr

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Vorabpauschale aktuell: Ste... / 4. Kapitalertragsteuerabzug trotz fehlendem Geldfluss

Da der Vorabpauschale kein Geldfluss zugrunde liegt, muss der Gläubiger der Kapitalerträge die auf die Vorabpauschale entfallende KapSt zzgl. Annexsteuern seiner auszahlenden Stelle zur Verfügung stellen. Die KapSt ist stets in Geld zu leisten. Einziehung vom Konto: Die auszahlenden Stellen sind zum Zwecke der Erhebung von KapSt auf Vorabpauschalen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvS...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 6.3 Rechtsfolge

Rz. 84 Nach § 15 Abs. 6 TzBfG gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Inhalt des verlängerten Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach den Bedingungen des bisherigen Vertrags. Dies gilt nicht für die Vereinbarungen, die dem Charakter eines Vertrags auf unbestimmte Zeit entgegenstehen und die Beendigung des Vertrags...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 2.2.4 Rechtsfolgen einer fehlerhaften Unterrichtung

Rz. 31 Fehler bei der Unterrichtung können im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben (Form, Inhalt, Zeitpunkt) zu unterschiedlichen Konsequenzen führen. Dabei ist § 15 Abs. 2 TzBfG im Zusammenhang mit § 15 Abs. 6 TzBfG zu sehen. Nach dieser Vorschrift entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers for...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / c) Pflichten des Stpfl. in Zusammenhang mit Steuerreports (Tz. 90)

Die seitens des Stpfl. i.R.d. steuerlichen Erklärungen erfolgten Angaben können auch auf der Grundlage von sog. Steuerreports gemacht werden. Insoweit stellt das BMF 2025 an den vorgelegten Steuerreport die folgenden Anforderungen: Plausibilität, keine Hinweise auf Unvollständigkeit (z.B. Fehlen einzelner Anschaffungskosten, Wallet bzw. Handelsplattformen), kein Widerspruch zu ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 6.4 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 86 Macht ein Arbeitnehmer den Fortbestand nach § 15 Abs. 6 TzBfG geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass er nach dem Vertragsende die Tätigkeit mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt hat.[1] Steht dies fest, hat der Arbeitgeber den unverzüglichen Widerspruch oder die Mitteilung der Zweckerreichung zu beweisen.[2]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 2.2.3 Schriftliche Unterrichtung über die Zweckerreichung

Rz. 21 Die Beendigung eines wirksam zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt nach § 15 Abs. 2 TzBfG neben der Zweckerreichung die Unterrichtung des Arbeitnehmers hierüber voraus. Das Arbeitsverhältnis endet erst mit einer Auslauffrist von 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung. Während der Auslauffrist bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Der Vergütungsans...mehr

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§ 4 Erstattung der Gebühren / 5. PKH und Vergleich

Rz. 119 Für die Zahlung der Einigungsgebühr aus der Staatskasse ist es nach zutreffender Auffassung unerheblich, ob der Vergleich außergerichtlich oder vor Gericht geschlossen worden ist,[141] weil der gesetzlichen Regelung des § 45 RVG keine Regelung zu entnehmen ist, die den Anspruch auf die gesetzliche Vergütung einschränkt. Rz. 120 Für einen Vergleichsmehrwert ist gemäß §...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.3 Zeitpunkt der Rückgabeverpflichtung

Rz. 7 Nach § 542 Abs. 2 endigt das Mietverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Nach § 188 tritt daher die Beendigung erst mit Ablauf des letzten Tages der Mietzeit ein, sodass die Rückgabepflicht erst am darauf folgenden Tag zu erfüllen ist. Der Vermieter kann also vom Mieter nicht Räumung am letzten Tag des Monats verlangen, damit der neue Mieter am erst...mehr

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§ 2 Streitwert der Klageant... / 2. Klagehäufung

Rz. 86 Streitig ist, ob bei einer Klagehäufung von Kündigungsschutz und Zahlung eine Addition der Streitwerte vorzunehmen ist. Nach richtiger Auffassung handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände und deshalb hat eine Addition stattzufinden.[96] Der Streitgegenstand wird durch die Klageanträge bestimmt: Ein Feststellungsantrag und ein Zahlungsantrag sind nicht gleic...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 6.2.2 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 69 Voraussetzung für die Anwendung des § 15 Abs. 6 TzBfG ist die tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Rz. 70 Für § 625 BGB setzt dies nach gefestigter Rechtsprechung des BAG die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer voraus. Die Gewährung von Urlaub, Freizeitausgleich oder eine Entgeltfortzahlung genügen d...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Steuer Office Excellence
Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer (1)

Leitsatz Die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht. Normenkette § 36, § 37, § 38 RennwLottG, Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 20 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 GG, Art. 56, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 135 Abs. 1 Buchst. i EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 Buchst. c, d, e, e Doppelbuchst. ii, f Richtlinie 2015/1535/EU Sachverhalt Die Klägerin, eine K...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Steuer Office Excellence
Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer (2)

Leitsatz Die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht. Normenkette § 36, § 37, § 38 RennwLottG, Art. 12, Art. 20 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 GG, Art. 56, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 135 Abs. 1 Buchst. i EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 Buchst. c, d, e, e Doppelbuchst. ii, f Richtlinie 2015/1535/EU Sachverhalt Die Klägerin, eine Kapitalgesellsch...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / g) Mahnverfahren

Hatte der Anwalt den Auftrag zum Mahnverfahren vor dem Stichtag erhalten und den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, gilt für das Mahnverfahren altes Recht und für das streitige Verfahren neues Recht, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 2 RVG). Das gilt auch dann, wenn der Anwalt schon zusa...mehr

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AGS 11/2025, Einwand der Sc... / II. Ablehnung der Vergütungsfestsetzung bei Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen

1. Grundsätze Nach den Ausführungen des OLG Brandenburg führt allein die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht habe, gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Diese Regelung beruhe auf der Erwägung, dass die Bewertung materiell-rechtlicher Gegenrechte des Mandanten, deren Relevanz über das eigentliche Vergütung...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

Rz. 1 Die Vorschrift gilt auch für Wohnraummietverhältnisse, die nach dem WoFG v. 13.9.2001 (BGBl. I S. 2376) gefördert werden, soweit Wohnraummietverhältnisse nicht gemäß § 549 Abs. 2 und Abs. 3 vom Anwendungsbereich ausgenommen worden sind. Für die noch den Vorschriften des WoBindG unterliegenden früher preisgebundenen Wohnungen gilt weiterhin das Sonderkündigungsrecht gem...mehr

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FF 11/2025, Die Bestimmung ... / II. Die drei Entscheidungen des BGH und der wesentliche Inhalt ihrer Begründungen

Der BGH hat die vorgenannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG München aufgehoben[4] und die Entscheidung des OLG Hamm[5] bestätigt. Er hat dabei die Aufhebungen damit begründet, dass die von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Selbstbehalte stark überhöht seien. Die dort für angemessen erachtete Ausrichtung des Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des § 9...mehr

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zfs 11/2025, Dread-disease ... / 2 Aus den Gründen:

I. Dem Kl. steht kein Anspruch auf die begehrte Auszahlung der Versicherungsleistung. 1.Dies beruht darauf, dass kein die Einstandspflicht der Bekl. zu begründender Versicherungsfall eingetreten ist. Nach Ziff. 21 der (AVB) war erforderlich, dass ein Facharzt den Verlust der selbstständigen Existenz bestätigt, welcher dazu führt, dass mindestens drei der folgenden Aktivitäten...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Beendigung

Rz. 2 Hinweis Anspruchsvoraussetzung Der Anspruch aus § 546a setzt zunächst die Beendigung des (wirksam gewesenen) Mietvertrages voraus, unabhängig von dem Grund dafür, solange der Vertrag nicht – wie bei der Anfechtung – rückwirkend vernichtet worden ist. Bei von Anfang an unwirksamem oder rückwirkend vernichtetem Vertrag bestehen ggf. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereich...mehr

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zfs 11/2025, Keine Zustellu... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Das angefochtene Urteil war auf die Verfahrensrüge aufzuheben. 1. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeit der gemäß § 74 Abs. 2 OWiG erfolgten Einspruchsverwerfung geltend macht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen der § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Der Betroffene hat dargelegt, ...mehr

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ZErb 11/2025, Zur Berichtig... / 1 Gründe

1. Im o.g. Grundbuchblatt sind seit dem 27.8.2024 aufgrund Erbfolge (AG Rostock, … .) als Eigentümer die Beteiligte und ihr Bruder D. L. in Erbengemeinschaft eingetragen. Mit Schreiben vom 10.9.2024 hat die Beteiligte die Löschung als Miteigentümerin mit dem Vorbringen beantragt, mit dem fehlenden fristgerechten Widerspruch ihres Bruders zur Abschichtung und ihrer Auszahlung ...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / 9

Auf einen Blick Der Pflichtteilsverzicht ist eines der zentralen Instrumente erbrechtlicher Gestaltungspraxis. Seine Attraktivität beruht auf der Möglichkeit, die Pflichtteilslast gezielt zu reduzieren, ohne die gesetzliche Erbfolge aufzuheben. Der Beitrag zeigt, dass die bisherige h.M. zur Auslegung des § 2310 S. 2 BGB, die eine Nichtanwendung auf den Pflichtteilsverzicht a...mehr

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 1 Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Auskunft über die Konten und Wertpapierdepots des am 6.1.1933 geborenen und am 14.8.2022 verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau … verheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor, nämlich die drei Kläger und Frau … . In zweiter Ehe war der Erblasser verheiratet mit Frau … . Mit Ehevertra...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / C. Streit um die Auslegung des § 2310 BGB

Der Nimbus des Pflichtteilsverzichts als "Allzweckwaffe"[7] beruht auf dem Umstand, dass – anders als beim Erbverzicht – die Pflichtteilsquote der übrigen Berechtigten unverändert bleibt und dadurch die Pflichtteilslast effektiv gesenkt wird. Weil der Nachlass des Erblassers hierdurch weniger stark durch den Pflichtteil belastet wird, lässt sich insoweit auch von einer Erwei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Grundsätzlich hebt Abs. 1 nur den widersprechenden Teil einer früheren letztwilligen Verfügung auf. Insoweit gilt, dass der Umfang bzw. die Reichweite des Widerrufs dem Umfang der Unvereinbarkeit der sich widersprechenden Verfügungen folgt.[10] Der Umfang der Unvereinbarkeit ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Wie bei der Auslegung aller letztwilligen Verfü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2258 BGB regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen einem früheren Testament und einer späteren letztwilligen Verfügung, wenn diese keine Regelung hinsichtlich der Geltung des früheren Testaments beinhaltet. Testiert der Erblassers daher zu einem späteren Zeitpunkt neu, ohne seine bisherigen letztwilligen Verfügungen zu widerrufen oder deren Fortgeltung ausdrücklich zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Erbschaftsgegenstand

Rz. 3 Der Begriff des Erbschaftsgegenstandes ist weit gefasst; er bezieht sich sowohl auf das bewegliche als auch auf das unbewegliche Vermögen, insbesondere auch auf Forderungen und Mitgliedschaftsrechte.[4] Bei dem Erwerb eines Grundstückes ist danach zu differenzieren, ob der Erbscheinserbe bereits im Grundbuch eingetragen war; dann gelangen für den Erwerber ausschließlic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Zu Abs. 2

Rz. 36 § 743 Abs. 2 BGB gewährt jedem Miterben ein selbstständiges Recht zum Besitz und Gebrauch an den Nachlassgegenständen. Der Miterbe muss etwaigen Widerspruch nicht erst durch Klage brechen.[101] So wie § 743 Abs. 1 BGB sich auf die Regelung der Beteiligung beschränkt, regelt Abs. 2 lediglich das Maß des Gebrauches (das "Ob"), nicht jedoch die Art und Weise (das "Wie")....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Subjektiver Tatbestand

Rz. 9 Ein expliziter Aufhebungswille des Erblassers bei der Errichtung des späteren Testaments ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn er die Vorstellung hat, dass er die im letzten Testament errichteten Verfügungen als sein Testament gelten lassen will, auch dann, wenn diese subjektiv im Widerspruch zur früheren Anordnung stehen.[17] Ob der Erblasser daher noch an frü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Wirkung des Widerrufs

Rz. 31 Nach § 2270 Abs. 1 BGB werden bei wirksamem Widerruf die wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam. Die Ehegatten sind dann in diesem Rahmen frei, neu zu testieren, d.h. soweit nicht andere, weiterhin geltende wechselbezügliche Verfügungen die Testiermöglichkeiten begrenzen. Auch diese müssten dann widerrufen werden. Oftmals werden aber die Wirkun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt

Rz. 3 Durch das gemeinschaftliche Testament kann der gesamte Erbvertrag oder auch nur einzelne Verfügungen – auch eine Erbeinsetzung[5] – aufgehoben bzw. geändert werden.[6] Das gemeinschaftliche Testament kann auch, ohne den Erbvertrag inhaltlich zu ändern, Wechselbezüglichkeit zwischen den vertragsmäßigen Verfügungen und den Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament hers...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Für Testamente

Rz. 11 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rücktrittserklärung

Rz. 4 Der Erblasser muss den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären. Die Rücktrittserklärung kann auch darin liegen, dass der Erblasser neue zu dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen trifft[4] oder in dem neuen Testament nur einzelne Verfügungen wiederholt und andere, die nicht mehr seinem Willen entsprechen, bewusst weglässt.[5] Bei mehreren Vertragspartnern komm...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Mitgebrauch und Nutzungsentschädigung

Rz. 71 Für eine erfolgreiche Vertretung eines Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es maßgebend darauf an, sowohl auf passive als auch auf "zu aktive" Miterben unverzüglich und konsequent zu reagieren. Nur so kann eine Benachteiligung des Mandanten verhindert werden. So ist ein Miterbe, der einen Nachlassgegenstand eigenmächtig in Besitz nimmt und ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Widerrufsmöglichkeiten

Rz. 2 Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann lediglich auf vier verschiedene Arten und Weisen geschehen (sog. Numerus clausus der Widerrufsformen): So kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nach § 2254 BGB durch ein sog. Widerrufstestament (§ 2254 BGB) und durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB) widerrufen. Ferner wird ein frühe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wahlauflage

Rz. 18 Der Erblasser kann eine Auflage in der Weise anordnen, dass der Begünstigte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll (§§ 2154, 2192 BGB). Die Wahl kann dem Beschwerten oder dem Vollziehungsberechtigten überlassen werden. Auch der Begünstigte kann wahlberechtigt sein. Das steht nicht im Widerspruch zu § 1940 BGB, weil das Wahlrecht nicht g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wahlrecht zwischen testamentarischem und erbvertraglichem Erbrecht (Abs. 2)

Rz. 6 Das Wahlrecht zwischen testamentarischem und erbvertraglichem Erbrecht ergibt sich aus Abs. 2. Voraussetzung ist hier kein gesetzliches Erbrecht. Ob die gestalterische Erklärung allerdings Vorteile bringt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Rz. 7 Die wesentliche Wirkung liegt in § 2289 BGB (Aufhebungswirkung).[12] Im Widerspruch zum Erbvertrag stehende testamentari...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Ersatzerbe oder Nacherbe

Rz. 5 Abs. 2 enthält wie Abs. 1 eine Auslegungsregel.[15] Angesichts der mit einer Nacherbschaft für den Vorerben verbundenen Belastungen ist bei Zweifeln darüber, ob jemand als Nach- oder als Ersatzerbe eingesetzt ist, von einer Ersatzerbenberufung auszugehen.[16] Die Anwendung dieser Regel setzt wiederum voraus, dass die konkrete Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 15 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes (vgl. § 745 Abs. 1 S 1 BGB) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen (vgl. § 745 Abs. 2 BGB). Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist nach dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Frühere Verfügungen

Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde, Abs. 1 S. 1. Anders als bei § 2258 BGB muss die letztwillige Verfügung also nicht dem Erbvertrag widersprechen, sie kann sogar mit dem Erbvertrag vereinbar sein.[3] Enthält die frühere Verfügung von Todes wegen eine Vermächtn...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 363 Festzuhalten ist, dass eine allgemeingültige Regel zur Bestimmung der Höhe der fiktiven ("latenten") Steuerbelastungen derzeit nicht auszumachen ist; hier besteht in der Praxis ein erhebliches Streitpotenzial.[1056] Rz. 364 Ein Weg, das Problem zu lösen, könnte darin bestehen, auf die steuerlichen Verhältnisse des Erblassers abzustellen. Dies scheint auch das OLG Olde...mehr