Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 3 Nach Ablauf der Widerspruchsfrist (siehe Rdn 2) kommen folgenden Möglichkeiten in Betracht:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Entscheidung bei begründeter Beschwerde

Rz. 32 Erweist sich die Beschwerde als begründet, dann hat das Beschwerdegericht eine stattgebende Entscheidung zu treffen. Dies kann eine abschließende abändernde Entscheidung (siehe Rdn 33), eine Zwischenverfügung (vgl. Rdn 34) oder eine zurückverweisende aufhebende Entscheidung (siehe Rdn 35) sein. Rz. 33 Die abändernde Entscheidung kann verschiedene Inhalte haben.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Grundstück allein in mehreren Grundbüchern

Rz. 2 Steht das Grundstück auf mehreren Blättern je für sich allein eingetragen und stimmen die Eintragungen auf sämtlichen Blättern genau wörtlich (auch im Eintragungsdatum) überein, so wird nur eines der Blätter weitergeführt. Die nicht weitergeführten Blätter sind zu schließen (vgl. § 36 GBV); im Schließungsvermerk (§ 36 Buchst. b GBV) ist die Nummer des nicht geschlossen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vorläufig vollstreckbares Urteil auf Abgabe einer Erklärung S. 2 Alt. 1

Rz. 16 Wird der Schuldner durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf deren Grundlage die Eintragung des Klägers in das Grundbuch als Inhaber eines Rechts (und nicht lediglich als Berechtigter einer Vormerkung oder eines Widerspruchs[25]) erfolgen soll, gilt nach § 895 S. 1 ZPO mit Verkündung bzw. Zustellung die Eintragung ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahmen

Rz. 4 Der Grundsatz gilt nicht: 1. innerhalb der Grundbuchordnungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Zustellung und Adressat

Rz. 8 Die Zustellung einer Löschungsankündigung setzt voraus, dass alle Beteiligten, die von der Löschung betroffen werden, dem Grundbuchamt bekannt und dass auch erreichbar sind. Die Zustellung hat förmlich (§§ 15, 41 FamFG) unter Beachtung des § 88 Abs. 2 GBO (vgl. § 88 GBO Rdn 4 f.) zu erfolgen. Eine öffentliche Zustellung an die Beteiligten ist ausgeschlossen (§ 88 Abs. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Weitere Voraussetzungen

Rz. 12 An den weiteren materiellen Erfordernissen der Löschung wird grundsätzlich nichts geändert, z.B. ist die Vorlegung des Hypothekenbriefs (§ 41 GBO) erforderlich. Das Erfordernis des § 39 GBO (Voreintragung des Betroffenen) ist stets erfüllt, da durch Nichterhebung des Widerspruchs die Unrichtigkeit für das Grundbuchverfahren feststeht und in diesem Falle immer nur der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Andere Eintragungen aufgrund einstweiliger Verfügung

Rz. 40 Aufgrund einer einstweiligen Verfügung können auch andere Eintragungen als Widersprüche oder Vormerkungen vorgenommen werden, namentlich Verfügungsverbote.[85] Hingegen ist ein Erwerbsverbot nicht eintragungsfähig,[86] da es sich nicht gegen einen Eingetragenen richtet, obgleich die Anordnung eines solchen nach § 136 BGB möglich ist.[87] Ein derartiges Erwerbsverbot w...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Zustellung des Vorschlags (Abs. 1)

Rz. 1 Der Vorschlag gem. § 103 GBO muss allen Beteiligten im Sinne des §§ 92 ff. GBO förmlich bekannt gegeben werden. Da die Vorschrift eine förmliche Zustellung verlangt, hat diese gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 FamFG nach den §§ 166 ff. ZPO zu erfolgen;[1] eine Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FamFG) scheidet damit aus.[2] Mit der Zustellung des Vo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird zugunsten des Versorgu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Eintragung des Eigentümers

Rz. 4 Ist das Grundbuchamt in freier Würdigung der erhobenen Beweise und ggf. der glaubhaft gemachten Anmeldungen zur festen Überzeugung gelangt, dass eine bestimmte Person Eigentümer ist, so hat es diese als Eigentümer einzutragen (§ 123 Nr. 1 GBO). Rz. 5 Ist das Beweisergebnis nicht eindeutig, so hat das Grundbuchamt denjenigen als Eigentümer einzutragen, der dem Eigentum a...mehr

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§ 14 Bauvertrag / f) Rangfolge der Vertragsbestandteile

Rz. 253 Die Festlegung der Rangfolge der Vertragsbestandteile vermeidet bei Widersprüchen Auslegungsschwierigkeiten. Probleme gibt es immer dann, wenn es einen Widerspruch zwischen den in der Baubeschreibung enthaltenen Leistungen und denen in den Plänen gibt. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ersuchen

Rz. 37 Die Löschung aufgrund eines Ersuchens (§ 38 GBO) kommt für Vormerkungen und Widersprüche im hiesigen Sinne (siehe Rdn 2) nicht in Betracht (anders z.B. beim Widerspruch nach § 22 Abs. 6 S. 2 Hs. 1 BauGB, vgl. § 22 Abs. 6 S. 3 BauGB). § 941 ZPO ermächtigt nur zu einem Ersuchen um Eintragung.[83]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Altrechtliche Dienstbarkeiten

Rz. 59 Eine Unrichtigkeit kann sich ebenfalls aus der unrichtigen Anlegung des Grundbuchs ergeben, namentlich wenn vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Anlegung des Reichsgrundbuchs (Art. 187 Abs. 1 S. 1, 186 EGBGB) entstandene Rechte (zuvorderst Dienstbarkeiten) niemals in das Grundbuch eingetragen wurden. Nach Art. 187 Abs. 1 S. 1 EGBGB bedürfen diese Rechte zur Erhaltung ihre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Gliederung der Eintragungen

Rz. 2 In der folgenden Darstellung sind die Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs wie folgt gegliedert und dargestellt:mehr

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KEHE Grundbuchrecht

Anhang 1: Anlage zur Grundbuchordnung Vorbemerkungen Die Allgemeine Verfügung zur geschäftlichen Behandlung der Grundbuchsachen vom 25.2.1936 (DJ S. 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33) ist zusammen mit der GBV bekanntgemacht worden und zusammen mit ihr am 1.4.1936 in Kraft getreten. Sie ergänzt die GBV im Hinblick auf Behandlung der Akten oder Mitteilungen an Bete...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Sonstige Änderungen hinsichtlich dinglicher Rechte

Rz. 68 Durch eine Gesetzesänderung kann sich der Inhalt eines Grundstücksrechts ändern (zum Übergang siehe Rdn 65), z.B. Änderung der Zinsbedingungen für Hypotheken gem. § 3 der VO vom 22.12.1938[157] oder Währungsumstellung von RM-Rechten[158] bzw. Rechten in Mark der DDR[159] – nicht hingegen die Euroumstellung, da hier keine Inhaltsänderung, sondern nur eine (nach § 26a A...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / cc) Beispiele aus der bisherigen Rechtsprechung

Rz. 141 Das Transparenzgebot war schon verschiedentlich Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen und dabei nicht selten auch einer der ausschlaggebenden Gründe für die Annahme einer Klauselunwirksamkeit. Einzelheiten werden weiter unten in diesem Buch im Zusammenhang mit der Besprechung der einzelnen Klauseltypen erörtert.[297] Allerdings seien bereits hier einige Beis...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Form

Rz. 109 Zur Form der Eintragung vgl. § 12 GBV (siehe § 12 GBV Rdn 1 ff.), § 19 GBV (vgl. § 19 GBV Rdn 1 ff.) und die Musteranlage in Abt. II Nr. 2 des Grundbuchs.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Wirkung des Schutzvermerks

1. Formelle Wirkung Rz. 110 In formeller Hinsicht bedeutet die Eintragung des Schutzvermerks die grundbuchmäßige Erledigung des früheren Antrags im Sinne des § 17 GBO, aber auch lediglich in diesem Sinne; der Vollziehung des späteren Antrags – mit Ausnahme der beantragten Löschung des von der Vormerkung betroffenen Rechts (vgl. § 17 GBO Rdn 32) – steht nichts mehr im Wege. Di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Schutzvermerk und endgültige Eintragung

1. Früherer Antrag vollzogen Rz. 116 Wird die früher beantragte Entscheidung nach Beseitigung des Hindernisses endgültig vorgenommen, so ist zu unterscheiden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Hat das Grundbuchamt in dem Beschluß, durch den die neue Rangordnung festgestellt wird, über einen Widerspruch entschieden, so ist gegen den Beschluß die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig. (2) Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Entscheidung über die Wiedereinsetzung

Rz. 4 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist das Gericht, das über die Rechthandlung zu befinden hat. Dies ist bei Versäumung der Widerspruchsfrist des § 104 Abs. 1 GBO das Grundbuchamt. Die Entscheidung über die Gewährung der Wiedereinsetzung kann durch gesonderten Beschluss (vgl. § 38 FamFG), der nur formlos mitgeteilt werden muss (§ 15 Abs...mehr

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ZErb 01/2024, Zustandsveran... / 1 Gründe

I. Bei einer Ortsbesichtigung am 17.8.2021 stellte der Antragsgegner fest, dass sich das auf dem 759 m² großen Grundstück der Gemarkung (R.), Flur … , Flurstück … (G-Straße 2) befindliche, im Jahr 1880 errichtete Wohngebäude in einem äußerst desolaten Zustand befindet. Als Eigentümerin dieses Grundstücks ist im Grundbuch von R-Stadt, Bl. … , Frau G. eingetragen. In der zweite...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Aufhebung

Rz. 20 Die einstweilige Verfügung oder das vorläufig vollstreckbare Urteil muss durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben worden sein.[38] Ein wirksamer, d.h. zugestellter aufhebender Beschluss ist gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres vollstreckbar.[39] Ein Urteil muss (im Fall des § 310 Abs. 3 ZPO) zugestellt oder verkündet (§ 717 Abs. 1 ZPO) und für vorläufig ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Einzelfälle

Rz. 74 Steht einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Berichtigungsanspruch zu, so ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG beschwerdeberechtigt.[278] Hat das Grundbuchamt dagegen bei einem Wohnungseigentum einen Eigentumswechsel unter Verstoß gegen eine durch die Teilungserklärung begründete rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (§ 12 WEG) eingetragen, so ist die B...mehr

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§ 14 Bauvertrag / e) Rangfolge der Vertragsbestandteile

Rz. 146 Die Festlegung der Rangfolge der Vertragsbestandteile vermeidet bei Widersprüchen Auslegungsschwierigkeiten. Probleme gibt es immer dann, wenn die Vorbemerkungen bzw. das Leistungsverzeichnis Widersprüche gegenüber den Plänen enthalten. Es gibt grundsätzlich keinen Vorrang des Leistungsverzeichnisses vor den Vorbemerkungen. Die Leistungsbeschreibung hat gegenüber den...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Vom Amtswiderspruch ausgeschlossene Eintragungen

Rz. 13 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die nachfolgend aufgeführten Eintragungen generell nicht Gegenstand eines Amtswiderspruchs sein können:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Normzweck

Rz. 1 Eine Änderung der Rechtslage, z.B. die Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts, tritt nur ein, wenn die jeweiligen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Aufgabeerklärung und Löschung im Fall des § 875 BGB, dazu ggf. die Zustimmung Dritter nach § 876 BGB). Die Eintragung allein bewirkt die Rechtsänderung mithin nicht und kann ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Bewilligungsberechtigung bei Neueintragungen

Rz. 59 Bewilligungsberechtigt ist bei Neueintragungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Rechtsmittel (Abs. 2)

Rz. 7 Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so ist diese Entscheidung, auch wenn sie in Form eines selbstständigen Beschlusses ergeht, – abgesehen von der Rechtspflegererinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG – angesichts der eindeutigen gesetzlichen Formulierung unanfechtbar (Abs. 2 S. 1 Hs. 1). Die Entscheidung ist bindend und kann auch nicht inzidenter im Rahmen der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Unrichtigkeit des Grundbuchs

Rz. 20 Durch die so vorgenommene Eintragung muss das Grundbuch unrichtig geworden sein. a) Unrichtigkeit ist die in § 894 BGB beschriebene Nichtübereinstimmung von Buch- und Rechtslage. Sie ist auch dann gegeben, wenn eine Verfügungsbeschränkung oder ein Widerspruch nicht oder nicht richtig eingetragen ist; ebenso, wenn eine Vormerkung zu Unrecht gelöscht ist. Sie kann jedoch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Anweisung, eine Eintragung vorzunehmen

Rz. 9 Um eine Beschwerdeentscheidung handelt es sich auch, wenn das Beschwerdegericht das Grundbuchamt anweist, eine angeordnete Eintragung vorzunehmen. Bis zum Vollzug der Eintragung auf Anordnung des Beschwerdegerichts ist diese noch unbeschränkt anfechtbar.[16] Hat das Grundbuchamt diese vollzogen, so wird damit die bis zu diesem Zeitpunkt unbeschränkt zulässige Rechtsbes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Formelle Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 119 Die Eintragung in das Grundbuch setzt das Vorliegen einer Eintragungsbewilligung und der Anlagen, bestehend in Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie etwa erforderlicher Genehmigungen voraus.[536] Im Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchamt brauchen die Beteiligten nach § 3 WEG noch nicht Miteigentümer des Grundstücks zu sein. Es genügt, wenn sich ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.5.1 Duldung und Mitwirkung

Rz. 117 Nach § 5 Abs. 1 SchwarzArbG müssen Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SchwarzArbG angetroffen werd...mehr

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§ 9 Prozessuales / VIII. Checkliste: Streitverkündung

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Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wohngeld / 1 Antrag

Wohngeld wird nur auf Antrag und für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel 12 Monaten erbracht. Im Anschluss daran ist ein erneuter Antrag erforderlich. Die Ausführung des WoGG ist Ländersache. Wohngeldanträge sind deshalb bei den zuständigen Kommunalverwaltungen (= Wohngeldbehörden) zu stellen. Folgende Unterlagen müssen dem Antrag auf Wohngeld beigefügt werden: Einkomm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Für das neue Blatt gelten die folgenden Bestimmungen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Bedeutungslose Entscheidungen

Rz. 55 Die Gerichte sind nicht zu Entscheidungen verpflichtet, die lediglich theoretische Aussprüche enthalten und keinen praktischen Wert mehr haben; z.B., wenn für die Anfechtbarkeit der Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht[201] oder wenn die Zurückweisung eines Eintragungsantrags angegriffen wird, nachdem die Eintragung aufgrund eines neuen Antrags erfolgt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 36 Zudem kann auch die Unrichtigkeit im Übrigen nachgewiesen und auf dieser Grundlage nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO eine Löschung vorgenommen werden, wenn keiner der in § 25 GBO geregelten Fälle des Erlöschens vorliegt, nämlich:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Löschungsmöglichkeit nach § 34 Abs. 1 S. 9 VermG

Rz. 39 Ein Widerspruch nach § 34 Abs. 1 S. 8 VermG, der entsprechend der h.M. – nach Umschreibung auf den durch den für sofort vollziehbar erklärten Rückübertragungsbescheid Begünstigten – für den vorherigen Berechtigten eingetragen wird, und eine Vormerkung nach § 34 Abs. 1 S. 8 VermG erlöschen gem. § 34 Abs. 1 S. 9 VermG , wenn der Rückübertragungsbescheid unanfechtbar gewo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet

Rz. 5 Diese sind die Urkunden, die zur Vornahme der Eintragung nach dem formellen Grundbuchrecht erforderlich sind; der Zweck des § 10 GBO ist es, jederzeit den Nachweis zu ermöglichen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung vorgelegen haben. Es sind zu nennen:[8]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsprüfung: Durch Rent... / 4 Ankündigung der Prüfung

Die Prüfankündigung wird sowohl an den Arbeitgeber als auch an die Abrechnungsstelle (z. B. Steuerberater) zugestellt. Hinweis Die Prüfankündigung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt Anders als im Steuerrecht, wo die Prüfungsanordnung nach § 196 AO einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt darstellt, ist die Ankündigung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV kein Verwaltungsa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Veränderungen des Gesamtrechts

Rz. 30 Sie sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie sich auf alle mithaftenden Grundstücke erstrecken. Dies gilt insbesondere für alle Änderungen bezüglich der Person des Berechtigten durch Abtretung, Verpfändung usw. Auch die Pfändung des Gesamtrechts ist nur hinsichtlich aller belasteten Grundstücke, nicht mit Beschränkung auf eines von ihnen zulässig. Kann das Gesamtrech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 29 Eine Löschung allein nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO, d.h. aufgrund des bloßen Todesnachweises (als Nachweis des Erlöschens des Stammrechts) kann demgegenüber, soweit Rückstände bestehen können, nur erfolgen, wennmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. § 894 BGB und die Vormerkung

Rz. 77 Die Vormerkung ist zwar kein dingliches Recht, jedoch kann ihre Eintragung ebenso Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten (siehe § 6 Einl. Rdn 3, 9). Das Grundbuch ist daher auch dann im Sinne des § 894 BGB unrichtig, wenn es bezüglich einer Vormerkung (§ 883 BGB) mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang steht.[184] Der Grund der Unrichtigkeit kann darin li...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 20 § 40 GBO dispensiert ferner bestimmte Bewilligungen, genauer: Bewilligende, vom Voreintragungsgrundsatz, um vor allem bei unbekannten oder nicht grundbuchtauglich legitimierten Erben den Vollzug sicherzustellen. Das Interesse des Erben tritt demgegenüber aufgrund der Erwägung zurück, dass die getroffene oder erstrittene Verfügung ihm gegenüber sowieso wirksam ist, wes...mehr