Rz. 3
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist (siehe Rdn 2) kommen folgenden Möglichkeiten in Betracht:
▪ | Es sind keine Widersprüche erhoben worden und das Grundbuchamt hat keine Zweifel an seinem bisherigen Vorschlag (vgl. Rdn 4). |
▪ | Es sind keine Widersprüche erhoben worden und das Grundbachamt hat Anlass zur Änderung des ursprünglichen Vorschlages (siehe Rdn 5). |
▪ | Es sind unzulässige oder unbegründete Widersprüche erhoben worden und das Grundbuchamt hat keine Zweifel an seinem bisherigen Vorschlag (vgl. Rdn 6) |
▪ | Es sind begründete Widersprüche oder unzulässige oder unbegründete Widersprüche erhoben worden und das Grundbuchamt hat Anlass zur Änderung des ursprünglichen Vorschlages (siehe Rdn 7). |
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