Rz. 3

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist (siehe Rdn 2) kommen folgenden Möglichkeiten in Betracht:

Es sind keine Widersprüche erhoben worden und das Grundbuchamt hat keine Zweifel an seinem bisherigen Vorschlag (vgl. Rdn 4).
Es sind keine Widersprüche erhoben worden und das Grundbachamt hat Anlass zur Änderung des ursprünglichen Vorschlages (siehe Rdn 5).
Es sind unzulässige oder unbegründete Widersprüche erhoben worden und das Grundbuchamt hat keine Zweifel an seinem bisherigen Vorschlag (vgl. Rdn 6)
Es sind begründete Widersprüche oder unzulässige oder unbegründete Widersprüche erhoben worden und das Grundbuchamt hat Anlass zur Änderung des ursprünglichen Vorschlages (siehe Rdn 7).

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