Rz. 6

Hält es die Widersprüche für unzulässig oder unbegründet und hat es auch gegen den ersten Vorschlag aus anderen Gesichtspunkten keine Bedenken, so setzt es die Rangordnung nach dem ersten Vorschlag fest und weist gleichzeitig die Widersprüche zurück. Das Grundbuchamt muss hierbei mit dem Feststellungsbeschluss über die Rangordnung zugleich über die noch nicht erledigten, d.h. die nicht zurückgenommenen oder gegenstandslos gewordenen Widersprüche entscheiden (Abs. 1 S. 2 Hs. 1). Eine selbstständige Entscheidung über einen Widerspruch sieht das Gesetz nicht vor. Ergeht sie gleichwohl, so ist sie zwar fehlerhaft und im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, aber nicht nichtig.[2] Wird im Feststellungsbeschluss über einen Widerspruch entschieden, so muss die Entscheidung insoweit begründet werden (Abs. 1 S. 2 Hs. 2).

 

Rz. 7

Ist dagegen ein Widerspruch nach Ansicht des Grundbuchamts zulässig und begründet, so wird es regelmäßig einen neuen Vorschlag (§ 103 GBO), der dem Widerspruch Rechnung trägt, zu machen haben. Gleiches gilt, wenn das Grundbuchamt zwar die Widersprüche für unzulässig oder unbegründet erachtet, indes nunmehr Anlass hat, den ursprünglichen Vorschlag zu ändern. Das Grundbuchamt kann aber auch einen Verhandlungstermin nach § 102 GBO bestimmen.

 

Rz. 8

Nur wenn durch den begründeten Widerspruch der erste Vorschlag lediglich unwesentlich geändert wird, dürfte es zulässig sein, sogleich einen neuen abgeänderten Feststellungsbeschluss zu erlassen, jedoch nicht bevor den übrigen betroffenen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.[3] Will das Grundbuchamt nur teilweise von seinem Vorschlag abweichen, so genügt es, wenn ein ergänzender Rangordnungsvorschlag aufgestellt und dieser lediglich den Beteiligten zugestellt wird, die von der Änderung des ursprünglichen Vorschlags betroffen werden.[4]

[2] Bauer/Schaub/Waldner, § 108 Rn 3; Hügel/Hügel, § 108 Rn 3.
[3] Demharter, § 108 Rn 5.
[4] Bauer/Schaub/Waldner, § 108 Rn 6; Hügel/Hügel, § 108 Rn 2; Meikel/Schneider, § 108 Rn 6.

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