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Das Grundbuchamt kann über die Feststellung der neuen Rangordnung erst entscheiden, wenn die Widerspruchsfrist des § 104 Abs. 1 GBO abgelaufen ist. Das setzt voraus, dass der Vorschlag für eine neue Rangordnung allen Beteiligten ordnungsmäßig zugestellt worden ist. Deshalb wird das Grundbuchamt zunächst prüfen müssen, ob gegenüber allen Beteiligten die Vorschrift des § 104 GBO Abs. 1 beachtet worden und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Widersprüche nicht nur beim Grundbuchamt, sondern nach § 104 Abs. 2 GBO bei der Geschäftsstelle jedes anderen Amtsgerichts eingelegt werden können; das Grundbuchamt wird daher mit seiner Entscheidung eine angemessene Zeit warten müssen.

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