Rz. 4

Sind keine Widersprüche erhoben, und besteht für das Grundbuchamt kein Anlass seinen Vorschlag zu ändern. ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist (vgl. Rdn 2) regelmäßig die neue Rangordnung gemäß dem unangefochten gebliebenen Vorschlag festzusetzen (Abs. 1 S. 1).

 

Rz. 5

Hat jedoch das Grundbuchamt hinsichtlich der Richtigkeit der Rangfestsetzung aus irgendwelchen Gründen Bedenken bekommen, so kann es den Beteiligten einen diesen Bedenken Rechnung tragenden neuen Vorschlag machen. Das weitere Verfahren richtet sich in diesem Fall nach §§ 103 ff. GBO. Eine Festsetzung, die von dem ersten Vorschlag abweicht, kann das Grundbuchamt in diesem Falle nicht ohne Weiteres treffen.

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