Rz. 29
Eine Löschung allein nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO, d.h. aufgrund des bloßen Todesnachweises (als Nachweis des Erlöschens des Stammrechts) kann demgegenüber, soweit Rückstände bestehen können, nur erfolgen, wenn
1. | das Sperrjahr (ein Jahr nach dem Tod des Berechtigten, Abs. 1 S. 1 Hs. 1, bzw. nach Rechtskraft der Todeserklärung, § 26 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 49 Abs. 1, 29 Abs. 1 VerschG)[97] abgelaufen ist[98] und kein Widerspruch erhoben wurde oder |
2. | eine Löschungserleichterungsklausel nach Abs. 2 vereinbart und eingetragen ist. |
Das Grundbuch wird in diesem Fall durch die Löschung unrichtig, wenn doch Rückstände bestehen, die Situation ist damit strukturell dem Fall des § 21 GBO vergleichbar.
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