Rz. 39
Ein Widerspruch nach § 34 Abs. 1 S. 8 VermG, der entsprechend der h.M. – nach Umschreibung auf den durch den für sofort vollziehbar erklärten Rückübertragungsbescheid Begünstigten – für den vorherigen Berechtigten eingetragen wird, und eine Vormerkung nach § 34 Abs. 1 S. 8 VermG erlöschen gem. § 34 Abs. 1 S. 9 VermG, wenn der Rückübertragungsbescheid unanfechtbar geworden ist (vgl. Rdn 10, 18 f., 29).[84]
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