Rz. 10
Wird ein Rückübertragungsbescheid nach dem VermG für sofort vollziehbar erklärt, so gilt nach § 34 Abs. 1 S. 8 VermG die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Diese Regelung soll sich nach der Gesetzesbegründung an § 895 ZPO anlehnen.[16] Demgemäß ist die Begründung für das Erlöschen der Vormerkung bzw. des Widerspruchs hier in einer analogen Anwendung des § 895 S. 2 ZPO zu suchen.[17] Eine detaillierte Darstellung der Einzelfragen[18] erübrigt sich, da die Vorschrift inzwischen nahezu jegliche praktische Relevanz verloren hat.
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