Rz. 10

Wird ein Rückübertragungsbescheid nach dem VermG für sofort vollziehbar erklärt, so gilt nach § 34 Abs. 1 S. 8 VermG die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Diese Regelung soll sich nach der Gesetzesbegründung an § 895 ZPO anlehnen.[16] Demgemäß ist die Begründung für das Erlöschen der Vormerkung bzw. des Widerspruchs hier in einer analogen Anwendung des § 895 S. 2 ZPO zu suchen.[17] Eine detaillierte Darstellung der Einzelfragen[18] erübrigt sich, da die Vorschrift inzwischen nahezu jegliche praktische Relevanz verloren hat.

[16] BT-Drucks 12/2480, 58.
[17] Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 81.
[18] Solche bietet Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 64 ff.

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