Rz. 29

Ein sofort vollziehbarer Bescheid nach dem VermG kann im Wege eines Aufhebungs- oder Widerrufsbescheids, durch einen Widerspruchsbescheid oder durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil aufgehoben werden. Wie bei der nach § 895 S. 1 ZPO fingierten Bewilligung führt auch die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit zum Erlöschen der Vormerkung.[60] Bei einem Widerspruch kommt es darauf an, ob dieser für denjenigen eingetragen wurde, der durch den Bescheid begünstigt wird, das Recht also nicht unmittelbar umgeschrieben wurde, oder ob der Widerspruch nach Umschreibung des Rechts auf den Begünstigten des Bescheids zugunsten des Verfügungsberechtigten (d.h. des bisher Eingetragenen) eingetragen wurde. Nur im erstgenannten Fall führt eine Aufhebung des Bescheids oder seiner sofortigen Vollziehbarkeit zum Erlöschen des Widerspruchs (siehe Rdn 19).

[60] Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 81.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge