Rz. 18

Als letzte Möglichkeit der Eintragung nimmt § 25 GBO eine solche aufgrund eines nach § 33 Abs. 6 S. 3 VermG, § 80 Abs. 2 Nr. 4 oder § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Rückübertragungsbescheids in den Blick. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 8 VermG gilt dann die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt.[34] Soll durch den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid ein Recht begründet werden, so ist eine Vormerkung für den Begünstigten einzutragen; die im Bescheid angeordnete Rechtsänderung tritt erst mit Bestandskraft ein.[35]

 

Rz. 19

Soll ein bestehendes Recht übertragen werden, so ist nach heute herrschendem Verständnis das betreffende dingliche Recht (insbesondere das Eigentum) kraft des angeordneten Sofortvollzugs unmittelbar übergegangen und das Grundbuch demzufolge zu berichtigen und gleichzeitig ein Widerspruch zugunsten des Verfügungsberechtigten (den bisherige Rechtsinhaber) einzutragen.[36] Folgt man dem, kann S. 2 Alt. 2 nicht angewendet werden. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 9 VermG erlöschen Vormerkung und Widerspruch, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Damit ist hier nicht ein Fall des § 25 GBO, sondern des § 22 GBO gegeben.[37]

[34] Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 69.
[35] Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 71.
[36] VG Leipzig VIZ 1994, 552, 553; VG Chemnitz VIZ 1994, 614; OLG Dresden VIZ 1995, 183, 184; Lorenzen, VIZ 1994, 554 f.; Böhringer, Rpfleger 1995, 51, 58; Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 66; den unmittelbaren Rechtsübergang bejaht auch BGH BGHZ 132, 306, 308 = NJW 1996, 2030.
[37] Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 72.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge