Rz. 9

Um eine Beschwerdeentscheidung handelt es sich auch, wenn das Beschwerdegericht das Grundbuchamt anweist, eine angeordnete Eintragung vorzunehmen. Bis zum Vollzug der Eintragung auf Anordnung des Beschwerdegerichts ist diese noch unbeschränkt anfechtbar.[16] Hat das Grundbuchamt diese vollzogen, so wird damit die bis zu diesem Zeitpunkt unbeschränkt zulässige Rechtsbeschwerde nicht gegenstandslos, sondern sie bleibt im Rahmen des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig; mit ihr kann also die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder die Vornahme einer Löschung erstrebt werden.[17] Hat das Grundbuchamt auf Anordnung des OLG einen Widerspruch eingetragen, so kann mit der Rechtsbeschwerde die Löschung des Widerspruchs verlangt werden.[18] Gegen die Entscheidung des OLG, durch die das Grundbuchamt zur Löschung einer Vormerkung angewiesen wird, ist nach Vornahme dieser Löschung die Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Neueintragung der beantragten Vormerkung aufgrund des ursprünglichen Antrags, jedoch nur an bereitester Stelle zulässig.[19]

 

Rz. 10

Die Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist auch zulässig, wenn das Grundbuchamt einen Eintragungsantrag zurückgewiesen, das OLG auf die Erstbeschwerde verfahrensfehlerhaft lediglich den Ablehnungsgrund des Grundbuchamts verworfen und dieses daraufhin nach Prüfung der Voraussetzungen im Übrigen die Eintragung vorgenommen hat; der Gegenstand der weiteren Beschwerde beschränkt sich in diesem Falle nicht auf den vom OLG geprüften ursprünglichen Ablehnungsgrund.[20] Ist nicht der in dem eingetragenen Amtswiderspruch bezeichnete Berechtigte, sondern eine andere Person Inhaber des Berichtigungsanspruchs, ist der Amtswiderspruch auf Beschwerde hin zu löschen; das Grundbuchamt hat dann – in einem neuen Verfahren – zu prüfen, ob zugunsten desjenigen, dem der Grundbuchberichtigungsanspruch zusteht, ein neuer Amtswiderspruch einzutragen ist.[21] Hat sich die Erstbeschwerde gegen eine Eintragung gerichtet und ist sie erfolglos geblieben, so ist dagegen die weitere Beschwerde gegeben, unabhängig davon, ob die Erstbeschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO zulässig oder unzulässig war.[22]

[16] BayObLG NJW 1983, 1567; LG Regensburg NJW-RR 1987, 1044.
[17] BGH NJW 1989, 1609; BayObLG FamRZ 1988, 503; BayObLG Rpfleger 1980, 64; KG NJW-RR 1989, 1495; KG DNotZ 1972, 177; OLG Hamm FamRZ 1991, 113; OLG Hamm OLGZ 1991, 137, 138.
[18] BayObLG MittBayNot 1982, 240; OLG Düsseldorf JMBl. NRW 1950, 127; OLG Frankfurt Büro 1985, 1693; OLG Hamm OLGZ 1978, 304; JurBüro 1974, 820.
[19] KG JFG 5, 330.
[20] KG Rpfleger 1972, 58.
[22] KG NJW 1969, 138.

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