Rz. 40
Aufgrund einer einstweiligen Verfügung können auch andere Eintragungen als Widersprüche oder Vormerkungen vorgenommen werden, namentlich Verfügungsverbote.[85] Hingegen ist ein Erwerbsverbot nicht eintragungsfähig,[86] da es sich nicht gegen einen Eingetragenen richtet, obgleich die Anordnung eines solchen nach § 136 BGB möglich ist.[87] Ein derartiges Erwerbsverbot wirkt allerdings nur gegen denjenigen, an den es gerichtet wird und ist daher aber nicht im Grundbuch zu vermerken.
Die Rspr. wendet S. 1 bei einem eingetragenen Verfügungsverbot entsprechend an,[88] was aber – ausgehend von der oben festgestellten Überflüssigkeit der Regelung als solcher (siehe Rdn 11 f.) – entbehrlich ist: Das Verfügungsverbot entsteht materiell-rechtlich außerhalb des Grundbuchs mit Vollzug der einstweiligen Verfügung durch die Zustellung an den Antragsgegner.[89] Die Eintragung selbst vollzieht dies lediglich nach und ist damit bloße Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GBO. Insoweit besteht ein Unterschied zu Vormerkung und Widerspruch, für deren Entstehung es jeweils der Eintragung im Grundbuch bedarf (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Verfügungsverbot wirkt allerdings auch ohne Eintragung gegenüber demjenigen, der Kenntnis davon hat; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Rechtsänderung, der erst durch die Eintragung einer Vormerkung gesichert werden soll. Wird die einstweilige Verfügung aufgehoben, erlischt das Verfügungsverbot und das Grundbuch ist, soweit eine Eintragung erfolgt ist, wiederum unrichtig. Die Löschung kann dann ohne Weiteres aufgrund § 22 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GBO erfolgen.[90]
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