Rz. 20

Durch die so vorgenommene Eintragung muss das Grundbuch unrichtig geworden sein.

a) Unrichtigkeit ist die in § 894 BGB beschriebene Nichtübereinstimmung von Buch- und Rechtslage. Sie ist auch dann gegeben, wenn eine Verfügungsbeschränkung oder ein Widerspruch nicht oder nicht richtig eingetragen ist; ebenso, wenn eine Vormerkung zu Unrecht gelöscht ist. Sie kann jedoch nie vorliegen, wenn ein Eintragungsantrag bezüglich eines rechtsgeschäftlich bestellten Rechts nicht erledigt wurde, weil das Recht in diesem Fall mangels Eintragung nicht entstanden ist;[79] dasselbe gilt bei Unterlassung der gebotenen Eintragung einer Vormerkung nach § 18 Abs. 2 S. 1 GBO, da auch diese dann nicht entsteht.[80] Anderes gilt nur für solche Rechte, die außerhalb des Grundbuchs entstanden sind. Das Grundbuch wird auch nicht unrichtig durch die Eintragung einer vormerkungswidrigen Verfügung oder die Eintragung eines später beantragten Rechts vor dem früher beantragten,[81] also allgemein bei Verstößen gegen die §§ 17, 45 GBO, da es sich insoweit nur um Ordnungsvorschriften handelt, die die materielle Rechtslage nicht zu beeinflussen vermögen.[82] Ebenso führt es nicht zur Unwirksamkeit einer eingetragenen Rechtsänderung, wenn die ihr zugrunde liegenden Unterlagen den Formanforderungen des Grundbuchverfahrensrechts nicht entsprechen, ansonsten aber ordnungsgemäß sind.[83]

 

Rz. 21

b) Die Unrichtigkeit muss Folge der Eintragung sein. Deshalb scheidet ein Amtswiderspruch aus, wenn eine Arresthypothek wegen Versäumung der Frist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO unwirksam wird.[84] Zur Frage der notwendigen Kausalität siehe Rdn 23.

 

Rz. 22

c) Die Unrichtigkeit muss zur Zeit der Eintragung des Amtswiderspruchs noch bestehen.[85] Die Frage eines gutgläubigen Dritterwerbs ist daher vor der Eintragung des Widerspruchs stets zu prüfen,[86] ebenso eine auf andere Weise bewirkte Heilung der ursprünglichen Unrichtigkeit. Kommt es auf den gutgläubigen Erwerb eines Dritten an, so unterbleibt die Eintragung des Amtswiderspruchs, solange nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Bösgläubigkeit des Erwerbers glaubhaft ist.[87]

[79] BayObLG Rpfleger 1982, 176.
[80] So mit Recht: Bestelmeyer, Rpfleger 2007, 463 (gegen OLG München Rpfleger 2007, 314).
[81] BayObLG DNotZ 1995, 68; LG Kassel Rpfleger 2004, 624; Staudinger/Heinze, BGB, § 879 Rn 45.
[82] BGH Rpfleger 2014, 410 = NotBZ 2014, 248 m. Anm. Krauß: Eine Unrichtigkeit liegt demgegenüber vor, wenn die Eintragung gegen eine materiell-rechtliche Rangbestimmung (§ 879 BGB) verstößt.
[83] OLG München NotBZ 2013, 478 (Aufteilungsplan).
[84] BayObLG Rpfleger 1993, 397.
[85] BGHZ 198, 14, 21 = FGPrax 2013, 239, 241; Demharter, § 53 Rn 26.
[86] OLG Karlsruhe FGPrax 2020, 58, 59.
[87] Demharter, Rpfleger 1991, 41, 42; Demharter, § 53 Rn 28; Meikel/Schneider, § 53 Rn 72.

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