Rz. 37
Die Löschung aufgrund eines Ersuchens (§ 38 GBO) kommt für Vormerkungen und Widersprüche im hiesigen Sinne (siehe Rdn 2) nicht in Betracht (anders z.B. beim Widerspruch nach § 22 Abs. 6 S. 2 Hs. 1 BauGB, vgl. § 22 Abs. 6 S. 3 BauGB). § 941 ZPO ermächtigt nur zu einem Ersuchen um Eintragung.[83]
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