Rz. 2

§ 25 GBO gilt nur für Vormerkungen im Sinne des § 883 BGB und Widersprüche nach § 899 BGB, also nicht für den Amtswiderspruch gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO und nicht für Vormerkungen oder Widersprüche sonstiger Art (siehe § 1 Einl. Rdn 64 f.).[1] Auf diese Rechte ist auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen, da es an der vergleichbaren Wertungslage fehlt. Die Vormerkung und der Widerspruch sind keine dinglichen Rechte am Grundstück, sondern Sicherungsmittel eigener Art mit dinglichen Wirkungen (vgl. § 6 Einl. Rdn 3, 57); sie sichern schuldrechtliche Ansprüche auf eine dingliche Rechtsänderung (Vormerkung) oder den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB (zum Widerspruch siehe § 22 GBO Rdn 97 ff.).[2]

 

Rz. 3

Neben den in § 25 GBO geschilderten Möglichkeiten (vgl. Rdn 14 ff.) können eine Vormerkung oder ein Widerspruch aufgrund einer Bewilligung (§§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 899 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB) eingetragen werden. Theoretisch denkbar, aber zum einen wegen der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung und zum anderen wegen der Möglichkeit einer Klage auf Abgabe der zur Eintragung der endgültigen Rechtsänderung notwendigen Erklärungen unwahrscheinlich, ist auch die Ersetzung der Bewilligung durch ein rechtskräftiges Urteil auf Abgabe der Eintragungsbewilligung (siehe § 19 GBO Rdn 174). § 25 GBO erfasst aber nur solche Vormerkungen und Widersprüche, die auf einer einstweiligen Verfügung oder einem vorläufig vollstreckbaren Urteil beruhen.[3] Die fehlende Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils erklärt sich schon daraus, dass dieses anders als die in § 25 GBO genannten Möglichkeiten der Eintragung nicht nur vorläufigen Charakter hat und daher nicht ohne Weiteres aufgehoben werden kann.

[1] Meikel/Böttcher, § 25 Rn 9; Demharter, § 25 Rn 4.
[2] Zur Rechtsnatur eingehend: Staudinger/Gursky, § 883 Rn 328 ff. (Vormerkung), § 899 Rn 19 ff. (Widerspruch).
[3] Meikel/Böttcher, § 25 Rn 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge